Rahmenvertrag - Lieferung von Dienst- und Schutzkleidung für 1 Jahr ab Auftragserteilung mit Verlängerungsoption um 12 Monate Referenznummer der Bekanntmachung: V23/25/011
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag - Lieferung von Dienst- und Schutzkleidung für 1 Jahr ab Auftragserteilung mit Verlängerungsoption um 12 Monate
Rahmenvertrag - Lieferung von Dienst- und Schutzkleidung für 1 Jahr ab Auftragserteilung mit Verlängerungsoption um 12 Monate - hier: allgemeine Arbeitskleidung und Warnschutzkleidung sowie sonstige Schutzausrüstungsartikel
Allgemeine Arbeitskleidung und Warnschutzkleidung aus Mischgewebe mit Baumwollanteil
Bitte beachten Sie die Anlagen. Eigene Eintragungen müssen in den Anlagen 2 und 3 vorgenommen werden. Bitte laden Sie die geforderten Nachweise mit Ihrem Angebot zusammen hoch.
Lieferung unverzüglich nach Auftragserteilung
Warnschutzkleidung
Diverse Bekleidung als Warnschutzkleidung. Bei den Angaben der Farben gelb und orange sind die Warnschutzfarben "leuchtend gelb" und "leuchtend orange" gemeint.
Bitte beachten Sie die Anlagen. Eigene Eintragungen müssen in den Anlagen 2 und 3 vorgenommen werden. Bitte laden Sie die geforderten Nachweise mit Ihrem Angebot zusammen hoch.
Lieferung unverzüglich nach Auftragserteilung
Allgemeine Dienst- und Schutzkleidung aus 100 % Baumwolle
Für dieses Los ist pro Produkt das Gütezeichen Fairtrade Cotton einzureichen. Alternativ ist ein vergleichbares Siegel einzureichen. Die Vergleichbarkeit wird über die Internetseiten Siegelklarheit und Kompass Nachhaltigkeit überprüft.
Bitte beachten Sie die Anlagen. Eigene Eintragungen müssen in den Anlagen 2 und 3 vorgenommen werden. Bitte laden Sie die geforderten Nachweise mit Ihrem Angebot zusammen hoch.
Lieferung unverzüglich nach Auftragserteilung
sonstige Schutzausrüstung
Für die sonstige Schutzausrüstung braucht das Siegel Ökotex100 nicht vorgelegt werden.
Lieferung unverzüglich nach Auftragserteilung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Allgemeine Arbeitskleidung und Warnschutzkleidung aus Mischgewebe mit Baumwollanteil
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Warnschutzkleidung
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Allgemeine Dienst- und Schutzkleidung aus 100 % Baumwolle
Abschnitt V: Auftragsvergabe
sonstige Schutzausrüstung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es sind keine wertbaren Angebote eingegangen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.