MSB / Rahmenvereinbarung Lieferung Antigenschnelltests Referenznummer der Bekanntmachung: Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von nasalen Antigenschnelltests zur Eigenanwendung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEA11
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schulministerium.nrw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
MSB / Rahmenvereinbarung Lieferung Antigenschnelltests
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Bereitstellung von nasalen Antigenschnelltests zur Eigenanwendung zum Nachweis von SARS-CoV-2 an den Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Alle rund 7.000 Lieferorte bzw. Verwendungsstellen befinden sich verteilt im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer mit dem ersten Abruf einmalig einen Logistikschlüssel für diese Lieferadressen zur Verfügung stellen. Es können weitere Verwendungsstellen durch den Auftraggeber nachgemeldet oder bestehende Verwendungsstellen abgemeldet werden. Die Zahl der Empfänger sowie deren Lieferanschriften können wöchentlichen Ergänzungen und Änderungen unterliegen. Diese Veränderungen hat der Auftragnehmer zu berücksichtigen. Die Lieferungen müssen frei Verwendungsstelle in verschiedenen Stückelungen an alle Sendungsempfänger erfolgen. Die Sendungsempfänger müssen elektronisch über den Sendungsstatus zur Nachverfolgung der Sendung per E-Mail informiert werden. Der Auftraggeber stellt für die Abrufvorgänge seitens der Verwendungsstellen ein Bestellportal zur Verfügung, welches der Auftragnehmer verwenden muss.
Aufgrund der andauernden Corona-Pandemie und deren dynamischer und nicht vorhersehbarer Entwicklung steht das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Bildung (MSB), auch weiterhin vor der Herausforderung, unter Berücksichtigung der zu Eindämmung der Pandemie notwendigen und ergriffenen Maßnahmen, den schulpflichtigen Kindern unter den gegebenen Umständen eine bestmögli-che schulische Bildung - insbesondere in Form von Präsenzunterricht - zu ermöglichen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhalten die Schülerinnen und Schüler sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte an den Schulen in NRW anlassbezogen die Möglichkeit, im Falle von typischen Erkrankungssymptomen Antigenschnelltests zur Eigenanwendung (im Folgenden: Antigen-Selbsttests) zur Überprüfung einer etwaig bestehenden Covid-Infektion zu verwenden, welche durch das Land NRW zur Ver-fügung gestellt werden.
Mit Blick auf die mitunter dynamischen Entwicklungen im Rahmen der Pandemie besteht hinsichtlich der zu-künftigen Entwicklung jedoch einerseits auch die Möglichkeit, dass eine deutlich intensivierte, regelhafte Testung erforderlich ist, andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass zukünftig keine Testungen mehr an den Schulen vorgesehen sind. Mit der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung soll die Belieferung von ca. 7.000 Verwendungsstellen mit nasalen Antigenschnelltests zur Eigenanwendung für die Laufzeit des Vertrages sichergestellt werden.
Das MSB hat in den Vergabeunterlagen ein Gesamt-Auftragsvolumen in Höhe von 336 Mio. Antigen-Selbsttests für die Dauer der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung (einschließlich Verlängerungsoptionen) angegeben. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung des AG in Bezug auf den maximal denkbaren Bedarf, sofern anlasslose Reihentestungen (2,8 Mio. Personen, 3 Antigen-Selbsttests pro Person wöchentlich, bei 40 Schulwochen im Kalenderjahr 2023) während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung (einschließlich Verlängerungsoption) stattfinden sollten. Dieses Gesamt-Auftragsvolumen wird voraussichtlich auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte nicht erreicht werden.
Nach den derzeitigen Planungen des AG (d.h. bei einem unterstellten anlassbezogenen Testangebot von 5 x monatlich pro Person) könnte sich ein Bedarf von monatlich insgesamt ca. 14 Mio. Antigen-Selbsttests er-geben (d.h. 5 Antigen-Selbsttests pro Monat bei 2,8 Mio. Personen). Diese Menge könnte sich nach Schät-zung des AG aber beispielsweise auch auf monatlich insgesamt ca. 36 Mio. Antigen-Selbsttests erhöhen (bei einer angenommenen Testpflicht von 3 Antigen-Selbsttests wöchentlich bei 2,8 Mio. Personen), aber bei ausbleibenden Anlässen auch deutlich unter monatlich 14 Mio. Antigen-Selbsttests liegen.
Der durchschnittliche wöchentliche Verbrauch in einer Schulwoche seit Beginn der Testungen in den Schulen in NRW im Jahr 2021 betrug 3,5 Mio. Antigen-Selbsttests; darin sind sowohl die testfreien Wochen vor den Sommerferien 2022 als auch die Reihentestungen im Winter 2021/2022 enthalten.
Die wöchentlichen Angaben zu den Verbräuchen beziehen sich auf jeweils eine Schulwoche. Das Kalender-jahr 2023 umfasst 40 Schulwochen. Der AN hat in seinen Planungen einzubeziehen, dass er auch während der Schulferien eingehende Bestellungen der Schulen zu bearbeiten hat.
Sowohl die Schätzung des MSB zum Gesamt-Auftragsvolumen als auch die exemplarisch genannte Anzahl monatlicher Testungen und des monatlichen Testverbrauchs sind Schätzungen, die auf bisherigen Erfahrun-gen beruhen und in Anbetracht des dynamischen Pandemiegeschehens keinen Anspruch auf Verbindlichkeit haben.
Mit Blick auf die Entwicklung der Pandemie ist nicht abzusehen, wie lange und in welchem Umfang das Tes-tangebot an den Schulen fortbestehen wird. Dementsprechend wird das MSB im Rahmen der Ausschreibung auch keine Mindestabnahmemenge zusichern. Das MSB muss sich vielmehr mit Blick auf die Pandemieent-wicklung ein außerordentliches Kündigungsrecht, eine Anpassung des Leistungsumfangs, Sistierung der Leistungserbringung, etc. ausdrücklich vorbehalten.
Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Vgl. Angaben unter Ziff. II.2.7)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die von Bietern erbetenen, personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert (Datenschutzklausel gem. § 12 Abs. 2 Datenschutzgesetz NW). Die Angaben sind Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Angebotes. Insoweit wird auf das Merkblatt "Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung" verwiesen.
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Das Vergabeverfahren wurde wegen einer wesentlichen Änderung der Grundlage des Vergabeverfahrens gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV aufgehoben. Die Landesregierung hat die Corona-Schutzmaßnahmen zum 31. Januar 2023 beendet. Auch die Testregelungen für Schulen werden nicht verlängert, das bisherige Testregime wird nicht aufrechterhalten. Eine Neuausschreibung wird derzeit nicht beabsichtigt.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYHNDKLK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.
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Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
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1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.