Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK bei der Bearbeitung von Förderanträgen zu Zuschüssen oder Billigkeitsleistungen des Landes sowie weiterer ergänzender Hilfsprogramme Referenznummer der Bekanntmachung: 526-003917-00-101-79520
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK bei der Bearbeitung von Förderanträgen zu Zuschüssen oder Billigkeitsleistungen des Landes sowie weiterer ergänzender Hilfsprogramme
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die umfassende Unterstützung der NRW.BANK im Zuschusskontext
a. bei der Konzeption und Steuerung neuer Förderprogramme (Schwerpunkt 1 der Anlage 02 Leistungsbeschreibung) und
b. bei der Antragsbearbeitung und Antragsberatung im Rahmen von Förderprogrammen (Schwerpunkt 2 der Anlage 02 Leistungsbeschreibung).
Hierbei erwartet die NRW.BANK innerhalb des vorgebebenen Rechtsrahmens - insbesondere den vorgegebenen Programm- und Bearbeitungsrichtlinien sowie den einschlägigen landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben (u. a. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW) - weitestmögliche Eigenständigkeit in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht. Die Auftragnehmerin hat die von ihr eingesetzten Arbeitskräfte insbesondere selbst zu schulen, anzuleiten, zu steuern und zu überwachen. Hoheitliche Handlungen sowie die außenwirksame Ausübung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermessensentscheidungen bzw. Letztentscheidungsbefugnissen bleiben ausschließlich der NRW.BANK vorbehalten.
Im Einzelnen ergeben sich die Art und der Umfang der zu vergebenden Leistungen aus der
a. Anlage 01: Antworten auf Bieterfragen und Klarstellungen der NRW.BANK
b. Anlage 02: Leistungsbeschreibung
c. Anlage 14: Projektmanagementkonzept
d. Anlage 15: Schulungs-, Multiplikatoren- und Qualitätssicherungskonzept und der
e. Anlage 16: Konzept über die Erfahrung des Teams der Auftragnehmerin.
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Im Auftrag der Ministerien bearbeitet die NRW.BANK Förderanträge zu Zuschüssen oder Billigkeitsleistungen des Landes sowie weiteren ergänzenden Hilfsprogrammen.
Die NRW.BANK zieht im Rahmen dieser Zuständigkeit nach der in den Vertragsbedingungen vorgegebenen Kaskade bis zu zwei externe Dienstleister (nachfolgend für jeden Dienstleister: Auftragnehmerin) hinzu, der sie auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung als Verwaltungshelfer im Rahmen der bankseitig vorgegebenen Bearbeitungsrichtlinien - umfassend auf sämtlichen Stufen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens - unterstützt und hierbei ausschließlich im Auftrag, im Namen und auf fachliche Weisung der NRW.BANK tätig wird. Eine eigene hoheitliche Kompetenz kommt der Auftragnehmerin nicht zu. Die Aufgabe schließt Billigkeitsleistungen sowie Förderprogramme mit Zuschusskomponenten mit ein, auch wenn diese u. U. in privatrechtlicher Form vergeben werden. Explizit ausgeschlossen werden Darlehensbearbeitungen mit eigenständigen Kreditentscheidungen durch die Auftragnehmerin im Sinne der MaRisk.
Förderprogramme im Sinne der Rahmenvereinbarung sind sämtliche Förderprogramme, die die NRW.BANK in eigenem Namen, für das Land Nordrhein-Westfalen und/ oder für Dritte bearbeitet, unabhängig davon, ob die nach diesen Programmen vorgesehenen Leistungen durch Verwaltungsakt oder in privatrechtlicher Form gewährt werden. Dies schließt Billigkeitsleistungen sowie Förderprogramme mit Zuschusskomponenten mit ein, auch wenn diese u. U. in privatrechtlicher Form vergeben werden. Explizit ausgeschlossen sind Darlehensbearbeitungen mit eigenständigen Kreditentscheidungen durch die Auftragnehmerin im Sinne der MaRisk.
Der Förderbearbeitung vorgelagert ist bei neuen Programmen eine intensive Phase der Gestaltung und Vorbereitung, so dass der generische Prozess der Sachbearbeitung in folgende Aufgabenschwerpunkte zusammengefasst werden kann:
Schwerpunkt 1: Projektbüro und Unterstützung Programmgestaltung [Konzeption und Steuerung (Programmgestaltung & -entwicklung)]
Schwerpunkt 2: Antragsbearbeitung [Antragsbearbeitung (Bewilligung, Maßnahmen- und Verwendungsnachweisprüfung, Änderungsbearbeitung)] und [Unterstützung Antragsberatung und Service-Center (begleitende oder vorlaufende Beratung)]
Die Unterstützung umfasst im Rahmen einer angemessenen Projektstruktur die vollständige und eigenständige Abwicklung der jeweils aktuellen und zukünftigen Förderprogramme von ihrer Konzeption, der Anbahnungsphase und der Beratung der Antragsteller über die Antragsbearbeitung, die Vorlage unterschriftsreifer Entscheidungsentwürfe sowie mögliche nachträgliche Änderungen bis hin zum Verfahrensabschluss nach Prüfung der Verwendungsnachweise in den oben genannten Schwerpunkten. Hierzu hat die Auftragnehmerin jeweils auch eine angemessene Projektstruktur zu schaffen und vorzuhalten.
Die Auftragnehmerin hat die von ihr eingesetzten Arbeitskräfte insbesondere selbst zu schulen, anzuleiten, zu steuern und zu überwachen. Dies schließt nicht aus, dass die NRW.BANK in ihrer Funktion als Bewilligungsbehörde oder bearbeitende Stelle jederzeit weitere Kontrollen auch des Tagesgeschäftes und/oder Freigabeerfordernisse umsetzen kann. Die Letztentscheidungskompetenz der NRW.BANK bleibt unberührt.
Basierend auf dem vorgegebenen Leistungsumfang wird die Auftragnehmerin die geforderten Arbeiten zuverlässig für die NRW.BANK erledigen. Die Auftragnehmerin ermöglicht dies insbesondere durch:
- Professionelle Projektsteuerung, die auf eine enge Abstimmung mit der NRW.BANK, angemessenen Ressourceneinsatz und die Wirtschaftlichkeit der Prozesse achtet
- Ausreichende Bereitstellung von qualifizierten sachlichen und personellen Ressourcen innerhalb einer definierten Vorlaufzeit in großem und skalierbarem Umfang für die Prüfung der Anträge
- Teamleitung und -steuerung
- Qualitätssichernde Maßnahmen in der Vorbereitung und im Tagesbetrieb
- Flexibilität in der Skalierung des eingesetzten Personals.
Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass nach dieser Rahmenvereinbarung insgesamt 95.560 Personentage (PT) abgerufen werden (bezogen auf die maximal zulässige Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung von vier Jahren für die Unterstützung bei der Konzeption und der Antragsbearbeitung; gestaffelt wie folgt:
Schwerpunkt 1:
2023: 1.480 PT
2024: 2.600 PT
2025: 2.880 PT
2026: 1.160 PT
Schwerpunkt 2:
2023: 3.160 PT
2024: 14.920 PT
2025: 35.140 PT
2026: 34.220 PT
Für Leistungen aus der Rahmenvereinbarung gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 196.086 PT. Davon entfallen auf den Schwerpunkt 1 25.684 PT und auf den Schwerpunkt 2 170.402 PT. Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK besteht nicht. Die NRW.BANK ist nicht dazu verpflichtet, Aufträge im Sinne dieser Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU).
De Qualifikation und Erfahrung der bei der Durchführung der Rahmenvereinbarung eingesetzten Teammitglieder hat einen erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DKLR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.