Gutachten zur Überprüfung der Wirksamkeit und Notwendigkeit der Förderbedingungen der neuen Länder im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung Referenznummer der Bekanntmachung: 10.08.32-22.2
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(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 228-655798)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
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NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53179
Land: Deutschland
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Internet-Adresse(n):
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Abschnitt II: Gegenstand
Gutachten zur Überprüfung der Wirksamkeit und Notwendigkeit der Förderbedingungen der neuen Länder im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung
Bund und Länder messen der Städtebauförderung als Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Deutschland große Bedeutung bei. Die Kommunen stehen aufgrund des demografischen Wandels und veränderter Nutzungsbedingungen und interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel sowie das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
2020 wurde die Städtebauförderung neu aufgestellt und konzentriert sich seitdem auf drei Förderprogramme. Das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten“ enthält die bisherigen Förderziele des Stadtumbauprogramms, geht jedoch im Sinne nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Die im Vorgängerprogramm „Stadtumbau“ eingeführten besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder gelten aufgrund der bisherigen Problemlage weiterhin. Ihre Einführung war historisch bedingt:
Mit der deutschen Wiedervereinigung veränderten sich die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung fundamental. In den Kommunen der ostdeutschen Länder waren die städtebaulichen Herausforderungen - vernachlässigte historische Altstädte oder die großen Plattenbausiedlungen an den Stadträndern - völlig andere als in Westdeutschland. Die Schrumpfungsprozesse und der hohe Wohnungsleerstand in den ostdeutschen Ländern Anfang der 2000er Jahre waren Anlass für den Start des Programms „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002. Im Jahr 2004 wurde das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt, das zunächst vor allem auf die Revitalisierung von Brachen abzielte. Die beiden Programme wurden als Ergebnis einer fundierten Programmevaluation 2017 zu einem bundesweiten Stadtumbauprogramm zusammengeführt und gingen 2020 im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ auf.
In den neuen Ländern können im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vier sogenannte Programmbereiche eingesetzt werden: Im Programmbereich Aufwertung beteiligt sich der Bund, wie in der Städtebauförderung grundsätzlich üblich, mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. In den anderen drei Programmbereichen können die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung - abweichend von den allgemein geltenden Finanzierungsbedingungen von Bund und Ländern - bei der Förderung im Rahmen des Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Mittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
Der Bund und die neuen Länder haben vereinbart, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der besonderen Regelungen im Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung für die neuen Länder bis zum Jahr 2023 zu prüfen. Das Projekt hat zum Ziel, eine fundierte Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Weiterführung der besonderen Förderbedingungen für die neuen Länder nach Artikel 5 Absatz 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zu erarbeiten.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
2023-03-01
2023-03-07