INVP-045-2022 - Digitales Medikationsmanagement - Kliniken Ostalb
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aalen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73430
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.agkamed.de
Abschnitt II: Gegenstand
INVP-045-2022 - Digitales Medikationsmanagement - Kliniken Ostalb
Die Kliniken Ostalb gKAör beabsichtigen die Beschaffung von Zusatzmodulen als Ergänzung für das bestehende Krankenhausinformationssystem „Medico“ der Firma CGM, um alle MUSS-Kriterien des KHZG-Fördertatbestandes 5 „Digitales Medikationsmanagement“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV) erfüllen zu können.
Kliniken Ostalb gkAöR, Im Kälblesrain 1, 73430 Aalen
Die Kliniken Ostalb gKAör beabsichtigen die Beschaffung von Zusatzmodulen als Ergänzung für das bestehende Krankenhausinformationssystem „Medico“ der Firma CGM, um alle MUSS-Kriterien des KHZG-Fördertatbestandes 5 „Digitales Medikationsmanagement“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV) erfüllen zu können.
Die Kliniken Ostalb gKAör nutzen bereits das Funktions-Modul „ID MEDICS“, welches CGM MEDICO mit seinem Partner ID Berlin entwickelt hat und welches den digitalen Medikationsprozess unterstützt.
Darin bilden die ID-Module „ID DIACOS PHARMA“ und „ID PHARMA CHECK“ im Zusammenspiel mit CGM MEDICO alle Schritte des Medikationsprozesses digital ab. Das Medikationsmodul „ID DIACOS PHARMA“ ist in Kombination mit dem AMTS-Modul „ID PHARMA CHECK“ tief in das KIS CGM MEDICO integriert.
Folgende Ziele sollen erreicht werden:
Die benötigten Zusatzmodule müssen den vorhandenen digitalen Medikationsprozess so ergänzen, dass die Anforderungen des FTB5 erfüllt werden können. Das digitales Medikationsmanagement muss:
• gewährleisten, dass Verordnungen – soweit möglich – elektronisch und direkt über das bestehende Krankenhausinformationssystem stattfinden können,
• gewährleisten, dass (klinische) Pharmazeuten im Rahmen der Validierung der Verordnung Zugriff auf die relevanten Daten haben,
• eine systemische Überprüfung von Wechselwirkungen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
• eine systemische Überprüfung von Kontraindikationen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
• eine systemische Überprüfung von Fehlmedikationen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
• eine systemische Überprüfung von Arzneimittelallergien der Patientin oder des Patienten gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
• gewährleisten, dass das Stellen von Medikamenten bzw. Einzeldosen aus dem Stellsystem bzw. sonstigen Medikamentenlagern in Verbindung mit einem patientenspezifischen Bar-/ QR Code stattfindet und somit ggf. mit der zugrundeliegenden Verordnung validiert werden kann,
• gewährleisten, dass die verschriebenen und verabreichten Medikamente in Bezug zu den Laborwerten oder weiteren Vital- sowie demografischen Daten des Patienten gesetzt werden können und entsprechend Warnungen und ggf. Vorschläge hinsichtlich einer Alternativmedikation gegeben werden können,
• gewährleisten, dass die Entnahme von Medikamenten bzw. Einzeldosen aus dem Stellsystem digital erfasst werden kann,
• gewährleisten, dass eine Unterstützung bei der Kalkulation der korrekten Mischverhältnisse von Infusionslösungen, unter Berücksichtigung der patientenindividuellen Daten, erfolgt, sofern dies nicht über andere Lösungen sichergestellt wird, vor- und nachgelagert Medikationsinformationen über den bundeseinheitlichen Medikationsplan nach § 31a SGB V sowie sofern verfügbar den elektronischen Medikationsplan nach § 358 SGB V eingelesen und automatisiert/strukturiert weiterverarbeitet bzw. im Rahmen der Entlassung digital bereitgestellt werden.
CGM-Module:
- MEDICO Portal Medikation
- MEDICO Portal Medikation Scan-Support
- MEDICO Touch Medikation
- MEDICO Touch Medikation Gabedoku
ID-Berlin-Module
- ID eMedikation AMTS
- Paket eMedikation / AMTS – PSYCH
- ID eMedikation MEDICO Touch
- ID eMedikation MEDICO Touch-PSYCH
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Pkt. 2 lit. b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Die Frage, ob ein Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstandes und der Bestimmung seiner technischen Spezifikationen ab.
Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass der Beschaffungsbedarf des Klinikums nur durch die Module von CGM und ID Berlin gedeckt werden kann. Das System wird auf dem europäischen Markt nur von oben genannten Firmen angeboten. Kein anderer Anbieter auf dem Markt ist objektiv in der Lage, die benötigte Systemlösung herzustellen bzw. nachzubauen. Die Firmen CGM und ID Berlin sind daher als einzige Unternehmen in der Lage, den Auftrag zu erfüllen.
Auch wenn keine weiteren Anbieter diese Forderungen erfüllen können, so liegt dennoch keine Bevorzugung einzelner Anbieter vor. Denn es ist nicht die Aufgabe der Vergabestelle, ggf. bestehende Wettbewerbsvorteile oder –Nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen
„auszugleichen“.
Es ist letztlich Sache der Unternehmen, auf welche technischen Verfahren sie sich am Markt spezialisieren. Dies kann in Vergabeverfahren grundsätzlich nicht dazu führen, dass ihnen eine wirtschaftliche Ausnutzung eines möglicherweise bestehenden Marktvorteils zum Nachteil ausgelegt wird und ihre Teilnahmechancen am vergaberechtlichen Wettbewerb beschnitten werden. Dies liefe dem Wettbewerbsprinzip des § 97 Abs. 1 GWB gerade zuwider.
Fazit: Die produktspezifische Beschaffung des Medikations-Systems im Verhandlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV verstößt nicht gegen § 97 Abs. 2 GWB und ist daher vergaberechtlich zulässig, da objektiv und nachweisbar kein anderer Anbieter als CGM und ID Berlin den Beschaffungsbedarf decken kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
INVP-045-2022 - Digitales Medikationsmanagement - Kliniken Ostalb
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.