77.0601 /2022 - "Verkehrsqualität von Knotenpunkten und Strecken bei Hauptverkehrsstraßen ohne Lichtsignalanlage mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h“ Referenznummer der Bekanntmachung: Z2ky-FE 77.0601 /2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
77.0601 /2022 - "Verkehrsqualität von Knotenpunkten und Strecken bei Hauptverkehrsstraßen ohne Lichtsignalanlage mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h“
77.0601 /2022 - "Verkehrsqualität von Knotenpunkten und Strecken bei Hauptverkehrsstraßen ohne Lichtsignalanlage mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h“
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 oder 40 km/h auf Hauptverkehrsstraßen bzw. 30 km/h als generelle Regelgeschwindigkeit für innerörtliche Straßen steht regelmäßig auf der kommunalen Agenda. Zur verkehrstechnischen Leistungsfähigkeit („Verkehrsqualität“) bei niedrigen Innerortsgeschwindigkeiten gibt es allerdings Wissensdefizite in den anerkannten Berechnungsverfahren. In diesem Projekt stehen die Verfahren zu den nicht-signalisierten Knotenpunkten im Fokus. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass bei einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Vzul.) auf unter 50 km/h bestimmte Verhaltensweisen an solchen Knoten abzuweichen scheinen (Bremsbereitschaft des Kfz-Verkehrs erhöht sich, gesteigerter situativer Verzicht auf eigenen Vorrang beim Fahrzeugverkehr, veränderte Annahme von Grenz- und Folgezeitlücken aller Verkehrsteilnehmenden usw.), was sich möglicherweise auf die Genauigkeit der bisher bekannten Rechenverfahren auswirkt.
Ziel des Forschungsprojektes ist es daher, ein iteratives Verfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kreuzungen und Einmündungen von und mit Hauptverkehrsstraßen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h zu entwickeln, an denen der Verkehr auf der Nebenstraße durch Zeichen 205 StVO oder Zeichen 206 StVO vorfahrtsrechtlich untergeordnet ist.
Zu entwickeln ist ein Ansatz für die betreffenden Knotenpunkte und falls relevant, Streckenzüge, bei denen die etwaigen verkehrsqualitativen Verbesserungen für eigentlich wartepflichtige motorisierte und nicht-motorisierte Ströme besondere Berücksichtigung erfahren (z.B. Fahrzeugverkehr (motorisiert und nicht-motorisiert) aus Nebenstraßen und Grundstückseinfahrten sowie querender Fuß- und Radverkehr).
Ein erwartetes Ergebnis des Projektes ist es, herauszuarbeiten ob das in Deutschland gängige Verfahren auf Basis von Zeitlücken weiterhin geeignet ist bzw. wie dieses angepasst werden kann. Grundsätzlich werden quantifizierbare Resultate, d.h. Modelle inklusive Parameter oder rein empirisch ermittelte Werte und Funktionen sowie darauf aufbauende Formulierungshilfen für die Fortschreibung des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) gefordert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
77.0601 /2022 - "Verkehrsqualität von Knotenpunkten und Strecken bei Hauptverkehrsstraßen ohne Lichtsignalanlage mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h“
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.