Einführung einer Terminmanagement- und Raumverwaltungssoftware (BVW) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.esh-essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung einer Terminmanagement- und Raumverwaltungssoftware (BVW)
Einführung einer Terminmanagement- und Raumverwaltungssoftware (BVW)
45145 Essen
Das Essener Systemhaus (ESH) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung und IT-Dienstleister der kreisfreien Stadt Essen beabsichtigt die Einführung einer Terminmanagement- und Raumverwaltungssoftware (BVW) zum 01.02.2023 (Projektbeginn).
Die bislang überwiegend analog geführte Terminvergabe in den Fachbereichen soll auf eine einheitliche digitale Form umgestellt werden. Der Fokus des neuen Systems liegt darauf, die drei Ressourcen, die für einen Termin notwendig sind (Mitarbeiter*in, Kund*in und verfügbarer Platz), intelligent zusammenzuführen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der öffentliche Auftraggeber teilt mit, dass er das Vergabeverfahren gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV wegen eines schwerwiegenden Grundes aufgehoben hat. Wegen Widersprüchen in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung waren die eingereichten Angebote nicht wertbar und nicht miteinander vergleichbar. Die Mindestanforderungen bzw. A-Kriterien sind in Reichweite und Umfang in der ALB nicht eindeutig und widerspruchsfrei von den B-Kriterien abgegrenzt worden. Überdies musste das ESH anlässlich einer Rüge feststellen, dass die Formulierung der Mindestanforderung zur Barrierefreiheit in Ziff. 3.2.2 der ALB irrtümlich auf eine alte Rechtslage Bezug genommen hat. Beide Aspekte sind wegen der Relevanz für die
Angebotskalkulation von so großem Gewicht, dass ein Festhalten des ESH an dem fehlerhaften Verfahren mit Gesetz und Recht schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre und andererseits von den Bietern erwartet
werden kann, dass sie auf die Bindung des ESH an Recht und Gesetz Rücksicht nehmen. Wegen der nicht miteinander vergleichbaren Angebote wäre eine Zuschlagsentscheidung willkürlich erfolgt und hätte damit gegen das Gleichbehandlungsgebot aus § 97 Abs. 2 GWB verstoßen. Das ESH konnte das Vergabeverfahren nicht mehr in rechtmäßiger Weise fortführen oder durch Zuschlag beenden. Mildere Mittel standen angesichts
der erheblichen Relevanz für den Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Verfügung. Der öffentliche Auftraggeber wird zeitnah die Vergabeunterlagen grundlegend anpassen und das Verfahren
erneut einleiten. Alle interessierten Unternehmen sind aufgerufen sich an dem neuen Vergabeverfahren zu beteiligen. Der öffentliche Auftraggeber wird zeitnahe eine EU-Bekanntmachung zum neuen Vergabeverfahren
veröffentlichen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YEGYW2L51BK2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).