FE 77.0604/2022 - Begrenzung der straßenbeleuchtungsbedingten Immissionen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2ky-FE 77.0604/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 77.0604/2022 - Begrenzung der straßenbeleuchtungsbedingten Immissionen
FE 77.0604/2022 - Begrenzung der straßenbeleuchtungsbedingten Immissionen
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Die ortsfeste Straßenbeleuchtung leistet in den Dunkelstunden einen Beitrag zur Sicherheit auf den Verkehrswegen in der Stadt und zur Daseinsvorsorge bzw. der Vorbeugung gegen kriminelle Übergriffe. Im Ergebnis erleichtert sie den Stadtverkehr, sie bringt dem Bürger mehr Sicherheit und ist damit auch ein Stück Lebensqualität.
In den letzten Jahren haben bei der ortsfesten Straßenbeleuchtung auch Umweltaspekte an Bedeutung zugenommen, wie zum Beispiel die störende Raum- und Himmelsaufhellung oder die störenden Auswirkungen auf nachtaktive Tiere.
Für die ortsfeste Straßenbeleuchtung gilt die DIN EN 13201 als anerkannte Regel der Technik. Sie gibt Empfehlungen für die Auslegung, für das Erscheinungsbild und die Umgebungseinflüsse von ortsfesten Straßenbeleuchtungsanlagen. Ergänzende Anforderungen und Kriterien zur Lichtimmission sind in den beiden nationalen Publikationen LAI-Hinweise (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) und LiTG-Schrift 12.3 (Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e. V.) zusammengestellt, welche den Immissionsschutzbehörden in Deutschland ein Beurteilungssystem für die Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen zur Verfügung stellen.
Das darin verfügbare Beurteilungs- und Messverfahren der Raumaufhellung bzgl. der Aufhellung des Wohnbereichs lässt jedoch keine Aussage darüber zu, wie die Störeinflüsse der ortsfesten Straßenbeleuchtung auf ihre angrenzende Umgebung, v. a. auf die Wohngebäude, zu bemessen und zu begrenzen sind. Dieser fehlende Umstand stellt den Ausgangspunkt für das Forschungsprojekt dar.
Ziel des Forschungsprojektes ist es, das gegenwärtige Beurteilungs- und Messverfahren zur Begrenzung der Raumaufhellung nach LAI-Hinweise und LiTG-Schrift 12.3 hinsichtlich der vorgeschriebenen Kennziffer und Messgeometrie weiter zu entwickeln, um die Störwirkung durch ortsfeste Straßenbeleuchtungsanlagen (insbesondere im städtischen Bereich) richtiger zu beurteilen und zu mindern. Darüber hinaus sollen im Forschungsvorhaben die etablierten Immissionsrichtwerte aus Sicht der ortsfesten Straßenbeleuchtung untersucht und ggf. angepasst werden. Abschließend soll auch eine Bewertung der damit einhergehenden Änderung des Energiebedarfs bzw. der CO2-Emission von ortsfesten Straßenbeleuchtungsanlagen durchgeführt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 77.0604/2022 - Begrenzung der straßenbeleuchtungsbedingten Immissionen
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.