Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr des Landkreises Karlsruhe
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-karlsruhe.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr des Landkreises Karlsruhe
Stadt Ettlingen und Gemeinde Malsch im Landkreis Karlsruhe
Der Landkreis Karlsruhe ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Bruttovertrag) mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024.
Vergeben werden auf Basis des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinien- und On Demand-Verkehren (Linienbedarfsverkehre) sowie einem Anruflinientaxi (ALT) im Linienbündel "Ettlingen II".
Die Leistungen im Linienbündel sollen auf folgenden Linien erbracht werden:
- 103 (Neumalsch / Sulzbach –) Malsch (– Waldprechtsweier) – Völkersbach (– Schöllbronn)
- 104 Waldprechtsweier – Malsch – Sulzbach – Oberweier – Ettlingenweier – Ettlingen
- 104S Ettlingen Carl-Orff Schule – Bruchhausen – Malsch – Waldprechtsweier – Sulzbach – Ettlingenweier – Bruchhausen – Ettlingen Carl-Orff-Schule
- 105 Ettlingen Erbprinz – Wasen – (Zehntwiesenstr. –) Ettlingen West
- 110 Waldprechtsweier – Malsch – Bruchhausen – Ettlingen Erbprinz
- 111 (ALT) Malsch Bahnhof – Malsch Industriegebiet (– Waldprechtsweier)
- 112 Ettlingen Stadt – Erbprinz – Neuwiesenreben – Friedhof – Ettlingen Stadt
- On Demand-Verkehr Malsch (Liniennummer wird noch vergeben)
Die Linie 111 ist als ALT, bei dem eine Bedienung auf Abruf nach Fahrplan und festem Linienweg erfolgt, vorzusehen; die Leistungen im On Demand-Verkehr als Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG (Bedienung auf Abruf ohne Fahrplan oder festen Linienweg).
Der Leistungsumfang der Linien 103, 104, 104S, 105, 110 und 112 wird rd. 26.400 Jahresfahrplanstunden betragen. Die ALT-Linie 111 umfasst zusätzlich ca. 1.260 Fahrplanstunden/Jahr (bei 100 % Abrufquote). Die zu erbringende Verkehrsleistung entspricht voraussichtlich den ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 (11.12.2022) geltenden, unter https://www.kvv.de abrufbaren, Fahrplänen. Abweichend davon werden auf der ALT-Linie 111 gegenüber diesem Fahrplan die Fahrten montags bis samstags ab 19:00 Uhr sowie sonn-/feiertags vollständig zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024 gestrichen, da in dieser Zeit der On Demand-Verkehr fahren wird. Die Streichung ist in der o. g. Jahresfahrplanstundenanzahl bereits berücksichtigt.
Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu – insbesondere schulbedingten – Veränderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Dem Linienbündel sind derzeit 57 Bushaltestellen zugeordnet.
Das Einsatzgebiet des On Demand-Verkehrs beläuft sich auf die Gemeinde Malsch (alle Ortsteile). Gegebenenfalls wird das Bediengebiet während der Vertragslaufzeit erweitert. Der On Demand-Verkehr soll das Busangebot in den Schwachlastzeiten (Montag bis Samstag abends ab 19:00 Uhr sowie sonn- und feiertags ganztags) ergänzen bzw. sukzessive ersetzen. Hierfür werden voraussichtlich 2 Fahrzeuge (6 – 8 Fahrgastsitzplätze) benötigt. Die notwendige Software für die Disposition des On Demand-Verkehrs wird dem Unternehmen kostenfrei gestellt.
Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet.
Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2024 vorgesehen.
Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn im Dezember 2024 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im Sommer 2023 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Vorinformation (Vorabbekanntmachung) im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der öffentliche Auftraggeber wird zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzte Vorinformation nach § 8a Abs. 2 PBefG veröffentlichen, in der dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden. Die vorliegende Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG für die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit der späteren, ergänzenden Vorinformation in Gang gesetzt.
2. Anforderungen
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Linienbündels „Ettlingen II“ (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o. g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert.
3. Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf das Bündel kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung ist der gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindende Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätsvereinbarung sind u. a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Aufgabenträger sowie das Recht des Aufgabenträgers, die Mindestbedienungsstandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
4. Ergänzung zu Ziffer II.2.7)
Der Vertrag wird eine einmalige einseitige Verlängerungsoption der Vertragslaufzeit durch den Aufgabenträger um weitere 12 Monate enthalten.
5. Klarstellung zu Ziffer IV.1)
Die Eintragung unter IV.1) Verfahrensart „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr.1370/2007)“ erfolgt programmseitig automatisch mit dem Klammerzusatz. Andere Eintragungen waren bei der Auswahl „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren“ nicht möglich. Geplant ist allerdings die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. den Bestimmungen des GWB und der VgV.