Werksinstandhaltung SPz Marder 1A5/A5A1 W86 & Ein- und Umrüstung des Antriebsstrangs Referenznummer der Bekanntmachung: SYS_560/23
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://vergabe.hilgmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Werksinstandhaltung SPz Marder 1A5/A5A1 W86 & Ein- und Umrüstung des Antriebsstrangs
Ein- und Umrüstung des Antriebsstrangs sowie Instandhaltungs-
leistungen (IHS 4) an 70 Systemen des SPz MARDER 1 A5/A5A1.
Die Laufzeit des zu vergebenden Auftrags soll den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 umfassen und die kombinierte Leistung zur Ein- und Umrüstung sowie zur Werksinstandhaltung des Systems SPz Marder 1A5/A5A1 mit den Versorgungsnummern:
2350-12-353-5167
2350-12-383-5014
enthalten.
Die Einrüstung des modifizierten Antriebsstrangs erfordert Modifikationen an der Panzerung, wie z. B. Liner-Arbeiten (Splitterschutz). Darüber hinaus sind komplexe Wannenmodifikationen zur
Integration der neuen Saugkühlanlage im Heck und des größeren Triebwerks im Triebwerkraum vorzunehmen, die unter anderem eine Verschiebung der Schottwand erforderlich machen. Die Einrüstung erfolgt unter Verwendung der herstellereigenen Software.
Verlängerung um ein weiteres Jahr vom 01.01.2027 - 31.12.2027.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Einrüstung kann ausschließlich durch den Hersteller des SPz MARDER, in diesem
Fall durch die RLS, durchgeführt werden. Die für die Einrüstung notwendige Software ist
eine Entwicklung von RLS. Diese Software sowie die Rechte daran besitzt ausschließlich
RLS.
Nur durch die Verwendung dieser zentralen Kontroll- und Steuereinheit mit der spezifischen RLS-Software ist sichergestellt, dass der Antriebsstrang betriebssicher
im System MARDER funktioniert. Bei der Verwendung einer anderen Software würde die Gefahr bestehen, dass wesentliche betriebliche Funktionen (z.B. Leistungsabgabe des Motors, Schaltvorgänge, Kraftübertragung) nicht reibungslos funktionieren.
Zudem wird die Produktsicherheit für ein umgerüstetes System durch den Hersteller nur gewährleistet, wenn dieser auch die Einrüstung durchführt. Da wesentliche sicherheits-
relevante Baugruppen (wie z. B Bremskomponenten) im Rahmen der Einrüstung anzupassen sind, kann die Erklärung der Produktsicherheit des Herstellers ausschließlich durch den Systemhersteller abgegeben werden. Diese Erklärung ist elementarer Bestandteil zur Erklärung der Systemsicherheit durch den Fahrzeughersteller und der damit einhergehenden Genehmigung zur Nutzung durch den Projektleiter im BAAINBw.
Für die Einrüstung im Rahmen der Instadhaltungsleistung IHS4 sprechen technische, wirtschaftliche und zeitliche Gründe. Nur so können notwendige Prüf- und Betriebsläufe im Hinblick auf die Funktionalität des Gesamtsystems überprüft und gemäß den Qualitätsanforderungen der Bundeswehr - Güteprüfdienst und der technischen Materialprüfung - zeitgleich „abgenommen“ werden.
Bei einer getrennten Vergabe der Einrüstungsleistungen und der Instandhaltungsleistungen müssen die Getriebe-Baugruppen des SPz MARDER beziehungsweise der Antriebsstrang mehrfach in seine Einzelkomponenten zerlegt werden. Zunächst würde der Antriebsstrang für die Durchführung der Instandhaltungsleistungen der IHS 4 in seine Einzelkomponenten zerlegt und im Bedarfsfall mittels neuer Komponenten instandgesetzt werden. Für die separat beauftragte Einrüstungsleistungen in Bezug auf den Antriebsstrang müsste dieser sodann erneut komplett zerlegt werden. Die Aufteilung in Fach- und Mengenlose würde dazu führen, dass die Systeme der Truppe für einen erheblich längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stünden, wodurch die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigt würde.
Festzuhalten sind darüber hinaus wirtschaftliche Gründe, die gegen eine Aufteilung der zu vergebenden Leistung in Fach- beziehungsweise Mengenlose sprechen. Bei einer Gesamtvergabe können vorliegend erhebliche Kostenersparnisse erzielt werden. Bei einer von der Werksinstandsetzung getrennt erfolgenden Um- und Einrüstung ist mit Mehrkosten und damit einer unverhältnismäßigen Verteuerung je System zu rechnen. Diese Mehrkosten ergeben sich aus doppelten Montageleistungen im Bereich des
Triebwerksraumes, der nicht bedarfsentsprechenden Instandsetzung von Baugruppen und dem Tausch von Ersatzteilen, die im Rahmen der Ein- und Umrüstung bereits ausgetauscht würden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Südheide
NUTS-Code: DE931 Celle
Postleitzahl: 29345
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Vertragsschluss ist für den 10.02.2023 geplant.