Werksinstandhaltung SPz Marder 1A5/A5A1 W86 & Ein- und Umrüstung des Antriebsstrangs Referenznummer der Bekanntmachung: SYS_560/23

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2009/81/EG

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://vergabe.hilgmbh.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Inhousegesellschaft des Bundes
I.5)Haupttätigkeit(en)
Verteidigung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Werksinstandhaltung SPz Marder 1A5/A5A1 W86 & Ein- und Umrüstung des Antriebsstrangs

Referenznummer der Bekanntmachung: SYS_560/23
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
50630000 Reparatur und Wartung von Militärfahrzeugen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Ein- und Umrüstung des Antriebsstrangs sowie Instandhaltungs-

leistungen (IHS 4) an 70 Systemen des SPz MARDER 1 A5/A5A1.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 19 950 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE931 Celle
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Laufzeit des zu vergebenden Auftrags soll den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 umfassen und die kombinierte Leistung zur Ein- und Umrüstung sowie zur Werksinstandhaltung des Systems SPz Marder 1A5/A5A1 mit den Versorgungsnummern:

2350-12-353-5167

2350-12-383-5014

enthalten.

Die Einrüstung des modifizierten Antriebsstrangs erfordert Modifikationen an der Panzerung, wie z. B. Liner-Arbeiten (Splitterschutz). Darüber hinaus sind komplexe Wannenmodifikationen zur

Integration der neuen Saugkühlanlage im Heck und des größeren Triebwerks im Triebwerkraum vorzunehmen, die unter anderem eine Verschiebung der Schottwand erforderlich machen. Die Einrüstung erfolgt unter Verwendung der herstellereigenen Software.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Verlängerung um ein weiteres Jahr vom 01.01.2027 - 31.12.2027.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung
  • Der Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Die Einrüstung kann ausschließlich durch den Hersteller des SPz MARDER, in diesem

Fall durch die RLS, durchgeführt werden. Die für die Einrüstung notwendige Software ist

eine Entwicklung von RLS. Diese Software sowie die Rechte daran besitzt ausschließlich

RLS.

Nur durch die Verwendung dieser zentralen Kontroll- und Steuereinheit mit der spezifischen RLS-Software ist sichergestellt, dass der Antriebsstrang betriebssicher

im System MARDER funktioniert. Bei der Verwendung einer anderen Software würde die Gefahr bestehen, dass wesentliche betriebliche Funktionen (z.B. Leistungsabgabe des Motors, Schaltvorgänge, Kraftübertragung) nicht reibungslos funktionieren.

Zudem wird die Produktsicherheit für ein umgerüstetes System durch den Hersteller nur gewährleistet, wenn dieser auch die Einrüstung durchführt. Da wesentliche sicherheits-

relevante Baugruppen (wie z. B Bremskomponenten) im Rahmen der Einrüstung anzupassen sind, kann die Erklärung der Produktsicherheit des Herstellers ausschließlich durch den Systemhersteller abgegeben werden. Diese Erklärung ist elementarer Bestandteil zur Erklärung der Systemsicherheit durch den Fahrzeughersteller und der damit einhergehenden Genehmigung zur Nutzung durch den Projektleiter im BAAINBw.

Für die Einrüstung im Rahmen der Instadhaltungsleistung IHS4 sprechen technische, wirtschaftliche und zeitliche Gründe. Nur so können notwendige Prüf- und Betriebsläufe im Hinblick auf die Funktionalität des Gesamtsystems überprüft und gemäß den Qualitätsanforderungen der Bundeswehr - Güteprüfdienst und der technischen Materialprüfung - zeitgleich „abgenommen“ werden.

Bei einer getrennten Vergabe der Einrüstungsleistungen und der Instandhaltungsleistungen müssen die Getriebe-Baugruppen des SPz MARDER beziehungsweise der Antriebsstrang mehrfach in seine Einzelkomponenten zerlegt werden. Zunächst würde der Antriebsstrang für die Durchführung der Instandhaltungsleistungen der IHS 4 in seine Einzelkomponenten zerlegt und im Bedarfsfall mittels neuer Komponenten instandgesetzt werden. Für die separat beauftragte Einrüstungsleistungen in Bezug auf den Antriebsstrang müsste dieser sodann erneut komplett zerlegt werden. Die Aufteilung in Fach- und Mengenlose würde dazu führen, dass die Systeme der Truppe für einen erheblich längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stünden, wodurch die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigt würde.

Festzuhalten sind darüber hinaus wirtschaftliche Gründe, die gegen eine Aufteilung der zu vergebenden Leistung in Fach- beziehungsweise Mengenlose sprechen. Bei einer Gesamtvergabe können vorliegend erhebliche Kostenersparnisse erzielt werden. Bei einer von der Werksinstandsetzung getrennt erfolgenden Um- und Einrüstung ist mit Mehrkosten und damit einer unverhältnismäßigen Verteuerung je System zu rechnen. Diese Mehrkosten ergeben sich aus doppelten Montageleistungen im Bereich des

Triebwerksraumes, der nicht bedarfsentsprechenden Instandsetzung von Baugruppen und dem Tausch von Ersatzteilen, die im Rahmen der Ein- und Umrüstung bereits ausgetauscht würden.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
26/01/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Südheide
NUTS-Code: DE931 Celle
Postleitzahl: 29345
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 19 950 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.

der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2.

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3.

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4.

mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Vertragsschluss ist für den 10.02.2023 geplant.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
26/01/2023

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