Erweiterung der Datenbank um einen Anwendungsfall zur Software PT-Nova
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45130
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ruhrbahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung der Datenbank um einen Anwendungsfall zur Software PT-Nova
Einbindung des Anwendungsfalls "Software PT-Nova" in die vorhandene Datenbank.
Essen
Aktuell befindet sich die Ruhrbahn in einem Migrationsprozess ihres Kundenmanagement- und
Vertriebshintergrundsystems. Es erfolgt der Wechsel von PT120 zu PTnova. Diese Migration
beeinflusst auch das Datenbank-Projekt, da viele Dashboards auf die Daten aus dem
Kundenmanagement- und Vertriebshintergrundsystems angewiesen sind. Daher muss im
Datenbank-Umfeld ein Datenmapping umgesetzt werden, um sowohl die Alt-Daten aus PT120 als
auch die neuen Daten aus PTnova zusammenzuführend und in den existierenden Dashboards
einzubinden und diese dem Fachbereich weiterhin zu Verfügung zu stellen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die ursprüngliche Ausschreibung der Dienstleistung war als Pilotprojekt angelegt. Es sollte geprüft werden, ob
der Einstieg in die Verknüpfung von Daten und die anschließende Visualisierung über Dashboards technisch
funktioniert und für die Bereiche den gewünschten Nutzen bringt. Konkret sollten neue Erkenntnisse gewonnen
werden, die eine Optimierung der Vertriebs- und Angebotsplanung ermöglichen. Eine Standardsoftware
konnte hierfür nicht eingesetzt werden. Erst nachdem das Pilotprojekt erfolgreich abgeschlossen wurde, haben
die Geschäftsführung sowie die politischen Gremien den Ausbau des Projektes und damit die Umsetzung
weiterer Anwendungsfälle beschlossen. Da diese ursprüngliche Plattform von der Lufthansa Industry Solutions
entwickelt wurde und betrieben wird, verfügt nur die Lufthansa Industry Solutions über die technische Expertise,
neue Use Cases auf dieser Plattform architektonisch zuverlässig anzubinden sowie diese kostenoptimal zu
entwickeln. Eine Umsetzung durch eine andere Firma als Lufthansa Industry Solutions wäre aus technischer
und wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar und würde praktisch eine Neuaufsetzung bzw. Neuentwicklung des
Projektes bedeuten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Norderstedt
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 22844
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §
134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1
Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,
und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.