Erweiterung der Datenbank um einen Anwendungsfall zur Software PT-Nova

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45130
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ruhrbahn.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: ÖPNV Unternehmen
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Verkehrswesen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Erweiterung der Datenbank um einen Anwendungsfall zur Software PT-Nova

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Einbindung des Anwendungsfalls "Software PT-Nova" in die vorhandene Datenbank.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 150 800.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Essen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Aktuell befindet sich die Ruhrbahn in einem Migrationsprozess ihres Kundenmanagement- und

Vertriebshintergrundsystems. Es erfolgt der Wechsel von PT120 zu PTnova. Diese Migration

beeinflusst auch das Datenbank-Projekt, da viele Dashboards auf die Daten aus dem

Kundenmanagement- und Vertriebshintergrundsystems angewiesen sind. Daher muss im

Datenbank-Umfeld ein Datenmapping umgesetzt werden, um sowohl die Alt-Daten aus PT120 als

auch die neuen Daten aus PTnova zusammenzuführend und in den existierenden Dashboards

einzubinden und diese dem Fachbereich weiterhin zu Verfügung zu stellen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die ursprüngliche Ausschreibung der Dienstleistung war als Pilotprojekt angelegt. Es sollte geprüft werden, ob

der Einstieg in die Verknüpfung von Daten und die anschließende Visualisierung über Dashboards technisch

funktioniert und für die Bereiche den gewünschten Nutzen bringt. Konkret sollten neue Erkenntnisse gewonnen

werden, die eine Optimierung der Vertriebs- und Angebotsplanung ermöglichen. Eine Standardsoftware

konnte hierfür nicht eingesetzt werden. Erst nachdem das Pilotprojekt erfolgreich abgeschlossen wurde, haben

die Geschäftsführung sowie die politischen Gremien den Ausbau des Projektes und damit die Umsetzung

weiterer Anwendungsfälle beschlossen. Da diese ursprüngliche Plattform von der Lufthansa Industry Solutions

entwickelt wurde und betrieben wird, verfügt nur die Lufthansa Industry Solutions über die technische Expertise,

neue Use Cases auf dieser Plattform architektonisch zuverlässig anzubinden sowie diese kostenoptimal zu

entwickeln. Eine Umsetzung durch eine andere Firma als Lufthansa Industry Solutions wäre aus technischer

und wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar und würde praktisch eine Neuaufsetzung bzw. Neuentwicklung des

Projektes bedeuten.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
25/01/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Norderstedt
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 22844
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 150 800.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor

Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht

innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §

134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar

sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur

Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar

sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur

Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer

Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf

Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134

Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Gemäß § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1

Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:

1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne

vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

Union zulässig ist,

2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,

und

3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,

gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,

abgeschlossen wurde.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
26/01/2023

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