Arbeitsschutz - Arbeitsmedizin - Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kurz HSE (Health, Safety & Environment) Referenznummer der Bekanntmachung: 1466-NF-HSE
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitsschutz - Arbeitsmedizin - Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kurz HSE (Health, Safety & Environment)
Die BWI erwägt einen Rahmenvertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die Bereitstellung einer SaaS Lösung für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV § 14 Abs. 2 zu vergeben. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von maximal 4 Jahren abgeschlossen.
Die Leistungen umfassen die Bereitstellung einer Digitalen Lösung zur Durchführung und Dokumentation der gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen usw. sowie Dokumentation von Begehungsprotokollen. Die Lösung soll auf dem BWI Client und mobil verfügbar sein. Gleichermaßen soll die arbeitsmedizinische Vorsorge automatisiert versendet werden. Diese basiert auf dem Zugriff auf die durchgeführte, dokumentierte und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung.
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Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein geschätzter Auftragswert von 910.662,00 Euro und einer Obergrenze von 1.365.993,00 Euro innerhalb der maximalen Gesamtvertragslaufzeit von vier Jahren ermittelt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-1847f66609a-46890a4d0fd91dc
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Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-1847f66609a-46890a4d0fd91dc
Der Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzureichen. Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft Unterauftragnehmer einsetzt, ist die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auch von den Unterauftragnehmern einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot die Erklärung zur Sanktionsverordnung einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 GWB: Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzule-gen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Ein-reichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht in-innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gem. § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.