Integrierte, über den Lebenszyklus möglichst wirts. Herstellung & Lieferung von Triebzügen mit Batteriezellentechnologie einschl. Instandhaltung & langfristiger Sicherstellung der Verfügbarkeit Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/S 090-203557
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Integrierte, über den Lebenszyklus möglichst wirts. Herstellung & Lieferung von Triebzügen mit Batteriezellentechnologie einschl. Instandhaltung & langfristiger Sicherstellung der Verfügbarkeit
Nachbestellung und Auftragserweiterung um 3 Fahrzeuge vom sog. "Langtyp" im Rahmen des bereits vergebenen Auftrages über die integrierte, über den Lebenszyklus möglichst wirtschaftliche Herstellung und Lieferung von lokal emissionsfreien Triebzügen mit Batteriezellentechnologie („BEMU-Fahrzeuge“) einschließlich Instandhaltung und langfristiger Sicherstellung der Verfügbarkeit über voraussichtlich 30 Jahre zum Einsatz im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen (NRW).
Hier beabsichtigen die Auftraggeber (Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur und Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe Eigenbetrieb Infrastruktur und Fahrzeuge), 3 Fahrzeuge vom Typ "Langtyp" im Rahmen des Auftrages über die "integrierte, über den Lebenszyklus möglichst wirtschaftliche Herstellung und Lieferung von lokal emissionsfreien Elektrotriebzügen einschließlich Instandhaltung und langfristiger Sicherstellung der Verfügbarkeit über voraussichtlich 30 Jahre zum Einsatz im Schienenpersonennahverkehr in NRW" nachzubestellen (einschließlich Instandhaltung und Verfügbarkeit). Mit Zuschlag vom 05.07.2021 beauftragten die Auftraggeber den Hersteller, die Construcciones y Auxiliar de Ferrocarriles, S.A. (CAF), J.M. Iturrioz, 26, 20200 Beasain (Gipuzkoa), Spanien, mit Lieferung, Instandhaltung und Verfügbarkeit von 48 Fahrzeugen vom Typ "Langtyp" und 15 Fahrzeugen vom Typ "Kurztyp", sowie im Juni 2022 mit der Lieferung, Instandhaltung und Verfügbarkeit von 10 Fahrzeugen vom Typ "Langtyp". Die Auftraggeber beabsichtigen, diesen Auftrag um Leistungen für zusätzliche 3 Fahrzeuge vom Typ "Langtyp" zum Einsatz im Teilnetz 2 zu erweitern. Durch die Auftragserweiterung erhöht sich die Vergütung um ca. € 42 Mio. (für Fahrzeuglieferung und Instandhaltung über die gesamte Vertragsdauer).
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur und der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe Eigenbetrieb Infrastruktur und Fahrzeuge werden die Ergänzungsvereinbarung zur Auftragserweiterung erst nach Ablauf der Frist nach § 135 Abs. 3 GWB schließen, d.h. nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
I. Sachverhalt
1. Zwischen den Auftraggebern und dem Hersteller, der Construcciones y Auxiliar de Ferrocarriles, S.A. (CAF), bestehen aufgrund eines wettbewerblichen, EU-weit bekanntgemachten Vergabeverfahrens ein Fahrzeugliefervertrag, ein Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag sowie ein Rahmenvertrag über die Lieferung, Instandhaltung und Verfügbarkeit von Fahrzeugen zum Einsatz auf SPNV-Strecken in NRW.
2. Die Auftraggeber benötigen zum Einsatz auf einer weiteren Strecke im Teilnetz 2, 3 zusätzliche batterieelektrische Fahrzeuge. Hierfür kommen aus mehreren Gründen nur zusätzliche Fahrzeuge der bereits bei CAF beauftragten Fahrzeuge vom Typ "Langtyp" in Betracht:
a) Die Fahrzeuge müssen BEMU-Fahrzeuge sein, da die für den Einsatz vorgesehenen Strecken nicht vollständig elektrifiziert sind. Dieselfahrzeuge scheiden aus ökologischen Gründen aus.
b) Die Fahrzeuge müssen wegen etwaiger späterer Netzzuschnitte "durchtauschbar", d.h. insbesondere baugleich, zu den bereits bestellten Fahrzeugen sein, um für das jeweilige EVU bei Netzzuschnitt eine einheitliche Flotte zu erhalten.
c) Die Fahrzeuge müssen auf der Linien RB 46 ab 12/2026 eingesetzt werden. Binnen dieses Zeitraums kann kein anderer Hersteller Fahrzeuge konstruieren, die baugleich und durchtauschbar zu den bereits bestellten Fahrzeugen sind. Zudem verfügen andere Hersteller nicht über Aufträge von passfähigen Fahrzeugen (76cm Bahnsteighöhe und ca. 160 Sitzplätze).
3. Hauptelement der Auftragserweiterung sind die Lieferung zusätzlicher 3 baugleicher Fahrzeuge vom Typ "Langtyp" sowie die Instandhaltung und Verfügbarkeit dieser Fahrzeuge.
II. Rechtmäßigkeit
Die Auftraggeber sind der Ansicht, dass der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zur Auftragserweiterung mit den oben dargestellten wesentlichen Inhalten ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und kein erneutes Vergabeverfahren erfordert.
1. Es handelt sich bereits nicht um Änderungen der mit dem Hersteller geschlossenen Verträge, sondern um die Anwendung der vertraglichen (und gesetzlichen) Regelungen. Sowohl der Fahrzeuglieferungsvertrag als auch der Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag sehen umfassende Leistungsänderungsklauseln vor, die auch eine Nachbestellung von Fahrzeugen einschließlich Instandhaltung und Verfügbarkeit dieser Fahrzeuge umfassen.
2. Selbst wenn es sich um Vertragsänderungen handeln würde, wären dies keine wesentlichen Auftragsänderungen i.S.d. § 132 Abs. 1 GWB. Das wirtschaftliche Gleichgewicht der Verträge zwischen den Auftraggebern und dem Hersteller ändert sich nicht. Die Mehrvergütung für die Auftragserweiterung bemisst sich entsprechend der vertraglichen Regelungen nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten zzgl. einer vertraglich festgelegten Gewinnmarge.
3. Selbst wenn es wesentliche Auftragsänderungen wären, wären diese hier nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 GWB zulässig. Aufgrund der technischen Voraussetzungen kommt ein Wechsel des Auftragnehmers weder aus wirtschaftlichen noch aus technischen Gründen in Betracht und dieser wäre - wenn überhaupt möglich - mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Die Auftraggeber konnten damals auch nicht die Notwendigkeit der Auftragserweiterung vorhersehen (s.o.).
Die Aufgabenträger werden keine ex-post-Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB veröffentlichen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Beasain (Gipuzkoa)
NUTS-Code: ES212 Gipuzkoa
Postleitzahl: 20200
Land: Spanien
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Neben dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur ist der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe Eigenbetrieb Infrastruktur und Fahrzeuge, Friedrich-Ebert-Straße 19, 59425 Unna, Auftraggeber.
2. Bei V.2.1) wird auf den Tag der Entscheidung über den Abschluss des Vertrages abgestellt.
3. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die Auftraggeber sind der Auffassung, dass die dargestellten Anpassungen aus den ebenfalls dort genannten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vertraglich vereinbart, also "vergeben", werden dürfen. Sie beabsichtigen daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen. Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind Schätzwerte, da die genaue Vergütung aufgrund einer Preisgleitklausel noch nicht feststeht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Das Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 1, 2 GWB).
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html