Auftragsvergabe eines automatischen Cryolagers (-180°C / LN2 Gasphase) für biologische Proben Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-076
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragsvergabe eines automatischen Cryolagers (-180°C / LN2 Gasphase) für biologische Proben
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung von zwei automatischen Cryolagersystemen Typ HS200M der Firma Askion (Gera, Deutschland), mit deren Hilfe hochwertige biologische Proben bis zu deren Verwendung gelagert werden sollen.
Universitätsklinikum Heidelberg, NCT, Im Neuenheimer Feld 460, 69120 Heidelberg
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung von zwei automatischen Cryolagersystemen Typ HS200M der Firma Askion (Gera, Deutschland), mit deren Hilfe hochwertige biologische Proben bis zu deren Verwendung gelagert werden sollen, Kapazität je 350.000 Tubs a 0,7ml. Es handelt sich um 2 hochautomatisierte, redundant angelegt Großlagersysteme, die im Temperaturbereich vom minus 150 Grad bis minus 185 Grad C in der Gasphase von flüssigem Stickstoff (LN2) einlagern. Eine automatische In/Out-Einheit für handelsübliche Aliquot-Röhrchen bzw. SBC-formatierte Probenracks ist Voraussetzung. Cherry Pickung und Integriertes Wechselmodul wird gefordert. IT Schnittstelle zu LIMS. Für Scanvorgänge und Einlagerung ist ein mit 120Gard C gekühlter Handlungsraum vorgeschaltet. GMP Konformität und ISO20387Zertifizeirung ist Voraussetzung. Aufgrund der Raumbeschränkung ist kompakte Bauweise bei größtmöglicher Kapazität Vorgabe.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Im Hinblick auf die in einer ausführlichen Begründung dargestellten technischen Kriterien, steht fest, dass die Leistung nur von Fa. Askion erbracht werden kann. Die Beschaffung erfolgt daher im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. siehe auch IV.1.1
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir Alternativen ( inner-und außereuropäisch) bzw. Ersatzlösungen geprüft. Im Ergebnis steht fest,, dass es keine Alternative oder Ersatzlösung zur Anschaffung der Askion HS200M gibt. Auch wenn es eine Reihe von europäischen bzw. weltweiten Anbietern für Cryolagersysteme im geforderten Temperaturbereich gibt, so bietet nur Askion mit den HS200M/L Systemen die Kombination aller geforderten Kriterien. Der Mangel an ernsthaften Alternativen ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung oder Modellierung der Auftragsvergabeparameter, sondern alle aufgestellten technischen Anforderungen sind zwingend erforderlich, um ein modernes und langfristig sicheres Biobanking von hochwertigen Bioproben bei Temperaturen in der Gasphase von flüssigem Stickstoff zu gewährleisten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftragsvergabe eines automatischen Cryolagers (-180°C / LN2 Gasphase) für biologische Proben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gera
NUTS-Code: DEG0 Thüringen
Postleitzahl: 07549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter V.2.1 benanntes Datum ist das der Entscheidungsfindung, Zuschlag wird erst nach der vorgeschriebenen Wartefrist erteilt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.