Erstellen von Messstellenpässen inkl. Funktions- und Eignungsprüfungen für das WRRL-Grundwassergütemessnetz sowie Baustellenaufsicht für Sanierungs- und Regeneriergungsarbeiten inkl. Geophysik an GWM Referenznummer der Bekanntmachung: 52;1001085985;EU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellen von Messstellenpässen inkl. Funktions- und Eignungsprüfungen für das WRRL-Grundwassergütemessnetz sowie Baustellenaufsicht für Sanierungs- und Regeneriergungsarbeiten inkl. Geophysik an GWM
Das LANUV ist für den Betrieb eines landesweiten Messnetzes für das überblicksweise und operative Grundwassermonitoring von 275 Grundwasserkörpern Nordrhein-Westfalens zuständig, die gemäß den Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (EG-WRRL und GrwV §9 Absatz 1) repräsentativ zu überwachen sind. Nach den Vorgaben der EG-WRRL und der Grundwasserverordnung muss in jedem Grundwasserkörper ein repräsentatives Messnetz zur chemischen und mengenmäßigen Überwachung und zur Beurteilung der anthropogenen Nutzungseinflüsse vorhanden sein.
Das LANUV beabsichtigt, das Erstellen von Messstellenpässen inkl. Stammdatenabgleich und Durchführung von Befahrungen und Funktionsprüfungen jährlich an ca. 100 Grundwassermessstellen des WRRL-Messnetzes in NRW in einem Fachlos, sowie die Vor- und Nachbereitung und unabhängige Baustellenaufsicht bei Regenerierungs-, Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen an jährlich ca. 100-150 Grundwassermessstellen des Landes NRW inkl. Erfolgskontrolle unter Einhaltung des Stands der Technik (u.a. DVGW-Arbeitsblätter) und die Planung, Organisation, Durchführung, Auswertung und Abnahme von geophysikalischen Ausbaukontrollmessungen (GM) in einem weiteren Fachlos zu vergeben.
Dieses Verfahren wurde als Offenes Verfahren gem. § 15 VgV durchgeführt.
Es wird eine Rahmenvereinbarung gem. § 21 VgV je Fachlos mit einer Laufzeit von 4 Jahren abgeschlossen.
Prüfung und Bewertung von Messstellen hinsichtl. der Funktionstüchtigkeit und Eignung zum Verbleib im Monitoringmessnetz; Erstellen von Messstellenpässen inkl. Stammdatenabgleich (Arbeitspaket 1)
45659 Recklinghausen Auf Anlage 6 (Übersichtskarte) wird verwiesen.
Prüfung und Bewertung von Messstellen hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit und Eignung zum Verbleib im Monitoringmessnetz gem. EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL), insbesondere:
a. Prüfung Lage der Messstellen bzw. Standorte im Grundwasserkörper (GWK), Prüfung von Zustromrichtung, Punktquellen und Landnutzungseinflüssen; Einschätzung der Repräsentativität für das Monitoring.
b. Prüfung der Ausbaudaten und Stammdaten aus der Grundwasserdatenbank anhand der QS-Kriterien gemäß QS-Leitfaden (HYDOR 2018).
c. Besichtigung und Prüfung der Messstellen und Messstellenstandorte vor Ort, Abgleich mit den Messstellenunterlagen.
d. Durchführen von Funktionsprüfungen, Dokumentation und Bewertung.
e. Dokumentation aller Ergebnisse der Ortsbegehung und Eignungsprüfung; Erstellen und Ausfüllen eines Messstellenpasses gemäß HYDOR 2018 (hier: Anlage 7).
f. Bewertung der Messstellen und Empfehlungen zum Verbleib im Messnetz / zur Aussonderung oder zu weitergehenden Maßnahmen gemäß QS-Handlungskonzept (HYDOR 2018).
Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Regenerierungs-, Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen / Baustellenkontrolle inkl. Erfolgskontrolle / geophysikalische Messungen (Arbeitspakete 2 und 3)
45659 Recklinghausen Auf Anlage 6 (Übersichtskarte) wird verwiesen.
1. Arbeitspaket 2 (Fachlos 2, Teil a)
Erstellung von Leistungsbeschreibungen (Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis-sen) für Regenerierungs-, Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen an Grundwassermessstellen zur Überwachung des quantitativen und qualitativen Grundwasserzustandes gemäß EG-WRRL. Hierzu ist u.a. erforderlich:
a. Sichtung der vorliegenden Bedarfsmeldungen für Regenerierungs-/Sanierungs-/Reparatur- und Rückbaumaßnahmen (nachfolgend auch: "Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen") einschließlich Messstellenspezifischer Unterlagen und Informationen.
b. Prüfung der Grundstücksverhältnisse und der Messstellenstandorte, des Ausbauzustands einschließlich Ortsbesichtigungen (incl. Terminabstimmung mit ausführender Firma) und Dokumentation.
c. Messstellen- und standortgerechte Auswahl und Präzisierung der jeweils zielführenden Regenerierungs-/Sanierungs-/Reparatur-/Rückbaumaßnahmen, inkl. Festlegung und Präzisierung der zugehörigen Erfolgskontrollmaßnahmen für die jeweiligen Messstellen gemäß den einschlägigen DVGW-Arbeitsblättern und gemäß QS-Handlungskonzept (HYDOR 2018).
d. Beschreibung der konkret umzusetzenden Maßnahmen: Ausfüllen der Leistungsbeschreibung und eines Leistungsverzeichnisses gemäß Vorgabe des Auftraggebers (AG) je beauftragter Messstelle.
2. Arbeitspaket 3 (Fachlos 2, Teil b)
Unterstützung des AG bei der Organisation und Betreuung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vor Ort, Durchführung der fachkundigen und unabhängigen Baustellenaufsicht bei Regenerierungs-/Sanierungs- und Reparatur-/ ggf. Rückbaumaßnahmen an Grundwassermessstellen des Landes und Dokumentation (Baustellenbegleitung) inkl. Erfolgskon-trolle (z.B. Pumpversuche) sowie Planung, Durchführung und Auswertung ggf. erforderlicher geophysikalischer Messungen, Anfertigung der Abschlussdokumentation, wie folgt:
a. Terminvorbereitung, Terminwahrnehmung und Dokumentation der Maßnahmen vor Ort; Überwachung und Protokollierung gemäß den Anforderungen für die Durchführung der fachkundigen unabhängigen Bauaufsicht in Anlehnung an das Merkblatt "Bau von Grundwassermessstellen" (AK Grundwasserbeobachtung, 2012), darin Kapitel 9 und Anlage 5.
b. Planung, Durchführung, Auswertung und Abnahme der im Einzelfall erforderlichen geophysikalischen Ausbaukontrollmessungen (ggf. durch qualifizierten Nachunternehmer wie angege-ben).
c. Terminkoordinierung mit der ausführenden Firma in Abstimmung mit dem AG. Die ausführende Firma wird in einem separaten Vergabeverfahren durch den Auftraggeber beauftragt.
d. Ergebnisprüfung, Abnahme und Abschlussdokumentation (Abnahmebericht und Messstellen-pass), Sicherstellen der Ausführung und Dokumentation gemäß DVGW W 110, W 111, W 112, W 119, W 129, W 130, W 135, erforderlichenfalls Ableitung weitergehender Maßnahmenempfehlungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe HYDR.O. Geologen und Ingenieure - Hartwig Reisinger und Timm Reisinger
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe HYDR.O. Geologen und Ingenieure - Hartwig Reisinger und Timm Reisinger
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YWVTP8Y8M
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.