Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 im Landkreis Emmendingen
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Emmendingen
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
Postleitzahl: 79312
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-emmendingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 im Landkreis Emmendingen
Landkreis Emmendingen
Der Landkreis Emmendingen ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG BaWü.
Er ist gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Der Landkreis Emmendingen als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach.
Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG.
Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf Nachfrage von der unter Ziffer I.1) genannten Stelle bereitgestellt.
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 366 000 Fahrplankilometer pro Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind als Anlage zum Ergänzungsdokument erhältlich.
Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages beträgt 3 Jahre und 314 Tage (1410 Tage). Er endet am 11.12.2027.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch den Landkreis Emmendingen als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen vorzusehen. Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und veränderter Rahmenbedingungen (z. B. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Verbesserung von Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus und zur Erschließung neuer Baugebiete) hin angepasst werden kann. Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten.
Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweispflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 2. HS PBefG: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr für die Gesamtleistung spätestens drei Monate nach dieser Änderungsbekanntmachung bei dem Regierungspräsidium Freiburg als zuständige personenbeförderungsrechtliche Genehmigungsbehörde zu stellen.
2. Wesentliche Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 6 PBefG: Mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die im Ergänzungsdokument (erhältlich bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle) dargestellten wesentlichen Anforderungen, etwa zu Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards im Sinne von § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 6 PBefG, § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG verbunden. Sie sind für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge maßgeblich, da Abweichungen hiervon gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 folgende PBefG eine Ablehnung eigenwirtschaftlicher Anträge zur Folge haben. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die in dieser Vorabbekanntmachung und dem Ergänzungsdokument definierten wesentlichen Anforderungen verbindlich gemäß § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden.
3. Vergabe als Gesamtleistung: Das in dieser Vorabbekanntmachung und dem Ergänzungsdokument beschriebene Verkehrsangebot wird als Gesamtleistung nach § 13 Abs.2a Satz 2 PBefG, § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG definiert. Eigenwirtschaftliche Anträge, welche sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
4. Änderung der Vergabeabsicht: Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht der Landkreis Emmendingen nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung.
6. Nachprüfungsantrag:
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe