Designrealisierung DT8.16 Referenznummer der Bekanntmachung: 130-2021-0003_Designrealisierung_DT8.16
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70565
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ssb-ag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Designrealisierung DT8.16
Designrealisierung DT8.16
Stuttgart
Im Zuge der Neubeschaffung von Stadtbahnen wird Beratung in den Punkten Designkonzept, Detailierung des Exterieurs, Detailierung des Fahrerstandes, Detaillierung des Innenraums sowie Konstruktions- und Fertigungsbegleitung benötigt.
Im Vorfeld der Beschaffung der neuen Stadtbahnfahrzeuge vom Typ DTB.16 hat sich die SSB die Frage gestellt wie das neue Fahrzeug gestaltet werden soll. Dazu wurde in einem Wettbewerb ein geeigneter Designer ausgewählt.
Die Fa. Tricon AG hat die SSB in Sachen Gesamtkonzepterarbeitung beraten. Für die Betreuung der SSB während der Entwurfs- und Produktionsplanung soll ebenfalls Fa. Tricon AG beauftragt werden, da sie das Urheberrecht an der bisherigen Konzeptplanung besitzen.
Des Weiteren hat die Fa. Tricon AG mit dem Entwurf der neuen Stadtbahnen eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen, welche mit der Begleitung in der Beschaffungsphase der Stadtbahnen fortgeführt werden soll.
Für die designtechnische Begleitung erhält die SSB keine Zuschüsse, diese Kosten werden zu 100 % aus eigenen Mitteln getragen.
Die SektVO sieht für solche Beschaffungssituationen vor, dass der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wählen kann.
Wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden soll, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies ein technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. (§ 13 Abs.2 Nr. 5 SektVO)
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge nach einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Fa. Tricon Design hat die SSB in Sachen Gesamtkonzepterarbeitung beraten. Für die Betreuung der SSB während der Entwurfs- und Produktionsplanung soll ebenfalls Fa. Tricon beauftragt werden, da sie das Urheberrecht an der bisherigen Konzeptplanung besitzen. Des Weiteren hat die Fa. Tricon mit dem Entwurf der neuen Stadtbahnen eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen, welche mit der Begleitung in der Beschaffungsphase der Stadtbahnen fortgeführt werden soll.
Die SektVO sieht für solche Beschaffungssituationen vor, dass der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wählen kann.
Wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden soll, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies ein technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. (§ 13 Abs.2 Nr. 5 SektVO)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Designrealisierung DT8.16
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kirchentellinsfurt
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72138
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
1)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
2)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus diesem Bekanntmachungstext erkennbar sind, innerhalb der in der Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4)
Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen des § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
5)
Der Auftraggeber weist zugleich auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.