Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel Sinzheim (Landkreis Rastatt)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://landkreis-rastatt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel Sinzheim (Landkreis Rastatt)
Landkreis Rastatt, Linienbündel Sinzheim mit den Buslinien 290, 291, 292 und der ALT-Linie 293 (Anruflinientaxi)
Mit dieser Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße wird ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB, VgV angekündigt. Der Landkreis Rastatt als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg beabsichtigt zum Jahresfahrplanwechsel 2024 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (Bruttovertrag) im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben. Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden auf Basis des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 die Busverkehrsleistungen im Linienverkehr im Landkreis Rastatt für das Buslinienbündel Sinzheim mit den Buslinien 290 (Sinzheim – Winden – Kartung - Hügelsheim), 291 (Sinzheim – Kartung - Winden), 292 (Baden-Baden – Sinzheim – Müllhofen – Weitenung – Leiberstung – Halberstung – Schiftung) und der ALT-Linie 293 (Schiftung – Leiberstung – Halberstung – Sinzheim (- Vormberg - Winden - Baden-Oos)). Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel Dezember 2024 vorgesehen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn Dezember 2024 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im März/April 2023 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale für das Linienbündel noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im März/April 2023 eine ergänzende, konkretisierende Vorinformation (Vorabbekanntmachung) veröffentlicht. Die vorliegende Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG für die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aus. Erst mit der Veröffentlichung der ergänzenden Vorinformation wird gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG die Antragsfrist auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ausgelöst.
2. Anforderungen:
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Linienbündels Sinzheim (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o.g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert.
3. Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 72 Monate. Eine optionale Verlängerung des Vertrages seitens des Landkreises Rastatt von 24 Monaten ist möglich.
4. Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf das Bündel kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung ist der gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG in die Kontrolle einzubindende Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Aufgabenträger sowie das Recht des Aufgabenträgers, die Mindestbedienungsstandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
5. Klarstellung zu IV.1)
Die Eintragung unter IV.1) Verfahrensart „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr.1370/2007)“ erfolgt programmseitig automatisch mit dem Klammerzusatz. Andere Eintragungen waren bei der Auswahl „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren“ nicht möglich. Geplant ist allerdings die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. den Bestimmungen des GWB und der VgV.