Erneuerung des Workflow-Managementsystems Referenznummer der Bekanntmachung: 60300-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Moers
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 47441
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enni.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung des Workflow-Managementsystems
Vereinbarung zur Erneuerung des Workflow-Managementsystems
Die Geschäftsbereiche "Technik" sowie "Leitungsgebundene Aktivitäten und Vertrieb", die sich mit Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb der Netze, dem Störungsmanagement, Netzaus-baumanagement und Netzanschluss sowie dem Zählerwesen (für die Sparten Strom, Beleuchtung, Gas, Wasser, Wärme, Kanal, Straße) befassen, wurde ein Supportende für das aktuelle Workflow-Management System "TOMS" der Firma Asseco Berit angekündigt. Die Integration eines neuen, zentralen Workflow-Management-Systems in die bestehende Systemlandschaft im technischen Bereich sowie die Ausprägung von Schnittstellen mit den kaufmännischen Grundsystemen wird angestrebt.
Erweiterung des Systems auf die Bereiche Kanal und Straße.
Vgl. im Übrigen Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortumund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) sind rein fiktiver Natur. Die Angabe des jeweiligen Wertes kann aufgrund der Vorschriften der Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU i. V. m. § 39 Abs. 6 Nrn. 3 und 4 VgV unterbleiben.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYD4DE4F
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden und
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.