2022-0484 Lieferung von EKG-Monitorsystemen/ Defibrillatoren für die Feuerwehr der Stadt Duisburg
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47051
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.duisburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
2022-0484 Lieferung von EKG-Monitorsystemen/ Defibrillatoren für die Feuerwehr der Stadt Duisburg
Lieferung von EKG-Monitorsystemen/ Defibrillatoren für die Feuerwehr der Stadt Duisburg
Hauptfeuerwache Wintgensstr. 111 47058 Duisburg
Lieferung von sechs EKG-Monitorsystemen/ Defibrillatoren für die Feuerwehr der Stadt Duisburg
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Zur Gewährleistung der Systemgleichheit mit den bereits vorhandenen Geräten, kommt nur dieser Hersteller in Frage. Für das Postleitzahlengebiet gibt es nur einen autorisierten Vertriebspartner.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Hans Peter Esser GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kürten-Herweg
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51515
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.defi-esser.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTYWVGYA267
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.