Fundtierverwaltung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-32-3201-De-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47800
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.krefeld.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Fundtierverwaltung
Annahme und Abholung sowie Verwahrung, Vermittlung und Herausgabe von Fundtieren nach den Vorschriften des Fundrechts nach dem BGB (Fundtierverwaltung) sowie Verwahrung und Vermittlung von nach dem Landeshundegesetz sichergestellten Hunden
Sowohl die jährliche Zahl der Fundtiere als auch die jeweiligen Tierarten unterliegen nicht beeinflussbaren Faktoren. Im Jahr 2021 wurden 152 Katzen, 59 Hunde, und 100 sonstige Fundtiere angezeigt. 2021 gehörten zu den sonstigen Tieren 23 Kaninchen, 58 Vögel, 10 Mäuse/Ratten, 4 Hühner, 5 Reptilien (davon 1 Schildkröte).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYD3DE59
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/
Der Nachprüfungsantrag nach § 160 GWB ist zulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.