Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel BOR 2 Referenznummer der Bekanntmachung: 00.11.99-06128
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borken
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46325
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-borken.de
Adresse des Beschafferprofils: www.kreis-borken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel BOR 2
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel BOR 2
Jahreskilometer
S 75: 910.000; C 75: 41.000; T 75: max 120.000
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel BOR 2
Jahreskilometer
S 75: 910.000; C 75: 41.000; T 75: max 120.000
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht am Fahrplan Zu-, Ab- und Umbestellungenummaximal +/-30 % bezogen auf den Auftragswert (unter Berücksichtigung der Preisdynamisierung)vorzunehmen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichenLiniennach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mitweiterenAusstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres zum Vorgenannten regeln dieVergabeunterlagen.
Die Linie C75 endet am 09.01.2028
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bieter haben ihrem Angebot einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister (nicht vor dem 01.11.2022 datiert) beizufügen (bei Bietern aus einem anderen Mitgliedsstaat eine gleichwertige aktuelleBescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche; fallskeine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht eine formlose Erklärung, weshalb für den Bieter keineEintragungspflicht besteht und darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind). Hierfür ausreichend istein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind.
Als relevante repräsentative Tarifverträge i.S. v § 2 Abs. 2 TVgG-NRW und Nr. 1 b) der besonderen Vertragsbedingungen, nach denen sich das Entgelt für die Ausführung der Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs zu richten hat, gelten:
(siehe auch: http://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV/index.php)
- Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein Westfalen (KAV NW und Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG) [heute: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di] Der Tarifvertrag (1.2) mit der DBB-Tarifunion ist textgleich
Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2011, in der Fassung des 15. Änderungstarifvertrages vom 01.03.2022
- Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnisbusgewerbes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 15. Dezember 2015 in der Fassung vom 09. November 2020
- Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnisbusgewerbes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 09. November 2020
- Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di
Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die Auszubildenden des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 09. November 2020
- Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di
Ergänzungstarifvertrag zu § 24 (7) Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnisbusgewerbes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 15. Dezember 2015, § 6 (3) Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnisbusgewerbes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 15. Dezember 2015, § 6 (3) Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die Auszubildenden des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 15. Dezember 2015 vom 4. Februar 2016
- Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di
Zusatzvereinbarung vom 9. November 2020 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2015
A) Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sowie überdasNichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine ErklärungdesBieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelndernach §123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auchkeineGeldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftatfestgesetztworden ist;
2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherungstetsordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabewederdurch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidungfestgestelltwurde;
3) der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oderarbeitsrechtlichenVerpflichtungen beachtet und in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keinerleidiesbezüglichen Verstößebegangen hat;
4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahrennochein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung einessolchenVerfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben;
5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowiedassderartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben;
6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des UnternehmensverantwortlichHandelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlungbegangenhat;
7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbsbezwecken oderbewirken;
8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht;
Der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beiderDurchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte
9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früherenöffentlichenAuftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauerndmangelhafterfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zueinervergleichbaren Rechtsfolge geführt hat;
10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden ist;
11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des UnternehmensverantwortlichHandelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigterzuzurechnenist, in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes BuchSozialgesetzbuchmit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einerGeldstrafevon mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist;
12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat;
13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel im einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seinerlaufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichenwerden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote
erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen imSinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann.
B) Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen undfinanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen.Hierzu haben sie nachzuweisen, dass die entsprechenden Kapazitäten dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeittatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Soweit sich Bieter im Hinblick auf dieerforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritterberufen, ist das Personal des Dritten, das das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangteErfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen undberuflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im RahmenderEignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, dieentsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Dieentsprechenden Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1), III.1.2) und III.1.3) sind dem Angebot indiesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen.
Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultativeAusschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter diesesUnternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nicht vorliegens vonAusschlussgründen erforderlichen Unterlagen sowie der geforderte Auszug aus dem Handelsregister nach denZiffern III.1.1) und III.1.2) für jedes sowie die entsprechenden Unterlagen nach Ziffer III.1.3) (Referenzen)fürmindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle Mitglieder derBietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaftbeider hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschafteinzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt. Näheres regeln dieVergabeunterlagen.
Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe vorgesehenen Einsatz vonNachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben. Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabedie Übertragung von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die Nachweiseund Erklärungen nach den Ziffern III.1.1), III.1.2) und III.1.3) auch für die bei Angebotsabgabe vorgesehenenNachunternehmer zu erbringen.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert derAuftraggeber die Vorlage iner Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV; Näheres regeln dieVergabeunterlagen.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Referenzen des Bieters über vom Bieter in den letzten 3 Jahrenerbrachte Nahverkehrsleistungen.
Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellenSachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlichsind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmensunter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beimBetrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigenRechtsvorschriften beachtet.
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
§ 3 ff. PBZugV
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen und sich aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen TVgG-NRW ergebenden speziellen Vertragsbedingungen und Verpflichtungserklärungen sindBestandteile dieses Vertrags.
Abschnitt IV: Verfahren
digital
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPWYRP9TUK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.