Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 10 Egge Referenznummer der Bekanntmachung: 30.31 - 22351
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33102
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.nph.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 10 Egge
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Das ausschreibungsgegenständliche Linienbündel 10 Egge umfasst die folgendenVerkehrslinien: S30 Paderborn – Buke – Bad Driburg R31 Paderborn – Benhausen – Neuenbeken - Altenbeken – Buke – Schwaney –Herbram-Wald – Neuenheerse R32 Dahl – Schwaney – Neuenheerse R33 Bad Driburg – Dringenberg – Neuenheerse 430 Peckelsheim – Niesen – Fölsen – Helmern – Willebadessen 431 Schulstandort Bad Driburg 432 Schulstandort Paderborn 433 Schulstandort Neuenheerse 434 Schulstandort Peckelsheim 435 Borlinghausen – Willebadessen – Altenheerse – Kühlsen – Dringenberg 436 Schulstandort Willebadessen 437 Schulstandort Altenbeken 438 Bürgerbus Bad Driburg (nur nachrichtlich)Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB
(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf
hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein
entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter
Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160
Abs. 3 Nr. 4 GWB).