2295/G23 Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Unterstützungsleistungen für das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Bereich der Schnellladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1490
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmdv.de
Abschnitt II: Gegenstand
2295/G23 Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Unterstützungsleistungen für das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Bereich der Schnellladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge
Der Auftraggeber (AG) beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von Schnellladestandorten im öffentlichen und halböffentlichen Raum für den Mittel- und Langstreckenverkehr im Wege einer europaweiten Ausschreibung in Form eines Verhandlungsverfahrens Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Damit sollen flächendeckend die Infrastrukturvoraussetzungen für einen Mittel- und Langstreckenverkehr mit Elektrofahrzeugen geschaffen werden, wie sie bereits der Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung formuliert hat. Gegenstand des Auftrags ist die umfassende Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Konzeption und die fristgerechte und rechtssichere Durchführung des v. g. Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Rechtsgebiete und sonstigen Vorgaben auf Abruf.
Der Auftragnehmer berät den AG rechtlich in den Phasen der Konzeption und der Vergabe und unterbreitet entsprechende Lösungsvorschläge und Empfehlungen für die erforderliche Entscheidungsfindung zur Umsetzung.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV, vormals BMVI) beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von Schnellladestandorten im öffentlichen und halböffentlichen Raum für den Mittel- und Langstreckenverkehr im Wege einer europaweiten Ausschreibung in Form eines Verhandlungsverfahrens
mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Gegenstand dieses Auftrags ist die umfassende Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Konzeption und die fristgerechte und rechtssichere Durchführung des v. g. Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Rechtsgebiete und sonstigen Vorgaben auf
Abruf.
Kann der Auftrag nicht ohne Änderung der Vergütungsobergrenze gemäß 10 Abs. (6) des Vertrages ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden, beispielsweise weil während der Leistungserbringung Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben, wird der AG ohne erneute Ausschreibung eine neue Vergütungsobergrenze festsetzen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV kann der AG Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn die Leistungen nur von einem Unternehmen erbracht werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die technischen Gründe liegen im komplexen Auftragsgegenstand, insbesondere in dem Erfordernis, die Leistungen auf Grundlage der verfahrensspezifischen, fachlich und rechtlich miteinander verflochtenen Vorkenntnisse sofort und adhoc erbringen zu müssen. Die sofortige, mängelfreie Leistungserbringung ist jedoch nur für denjenigen möglich, der über umfassende, breite Kenntnisse verfügt: Über die Funktionsweise, Abläufe, Schnittstellen der Schnellladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge – einschließlich der Beteiligten, die Strukturierung der Vergabeverfahren und deren Abläufe, insbesondere der umfangreichen Verhandlungsgespräche, der Verträge einschließlich der Kündigungsregelungen und technischen Hintergrundinformationen. Über diese besonderen hochspezifischen und umfangreichen Kenntnisse, die im Rahmen des im Jahr 2021 begonnenen Vergabeverfahrens „Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur abseits der Bundesautobahnen im urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland“ erworben wurden, verfügen nur die in diesem vorhergehenden Auftrag eingesetzten Mitarbeiter des Unternehmens Becker Büttner Held Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB (BBH). Diese zwingend für die Auftragsausführung erforderlichen Kenntnisse der bisher kontinuierlich mit dem extrem komplexen Sachverhalt befassten Personen begründen eine objektive Ausschließlichkeit des beauftragten Unternehmens. Diese Ausschließlichkeitssituation wurde nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst mit Blick auf das Vergabeverfahren herbeigeführt, sondern ergab sich aus dem bisherigen Verfahrensgang. Ein Wechsel dieser Personen war und ist daher nicht möglich. Andere Unternehmen respektive andere Personen können die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht rechtzeitig erwerben; vernünftige Alternativen bestehen nicht. Daher ist objektiv nur ein einziges Unternehmen in der Lage, den Auftrag (weiterhin) ordnungsgemäß auszuführen. Auf Grund der im Unternehmen angestellten Mitarbeiter verfügt BBH durch die eingesetzten Mitarbeiter über ein Alleinstellungsmerkmal. Die Auftragsausführung erfolgt ohne Änderung des eingesetzten Personals.
Andere Unternehmen können die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht rechtzeitig erwerben. Die Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV werden erfüllt.
Darüber hinaus kann der AG gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV den Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der AG nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für ein offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Das ist vorliegend der Fall. Aufgrund des bei der Europäischen Union durchzuführenden beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens verzögerte sich der Ablauf des durch den Dienstleister zu begleitende Vergabeverfahrens. Der hierdurch entstandene erhöhte Aufwand war für den AG bei der Erteilung des vorhergehenden Auftrags und während der Leistungserbringung nicht vorhersehbar. Die Auftragsvergabe ist nunmehr dringlich. Die Einhaltung der Mindestfristen in den Vergabearten des offenen oder nichtoffenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ist daher nicht möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird auf die Regelungen und Fristen des § 135 GWB (vgl. z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html), insbesondere auf die Absätze 1 und 2 verwiesen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.