Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Medipacks und Nachersatzartikel für die Polizei NRW Referenznummer der Bekanntmachung: ZA4.2/1000982185/Bö
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Medipacks und Nachersatzartikel für die Polizei NRW
Den Polizisten sollen Medipacks zur Verfügung gestellt werden. Für eine umfassende Ausstattung der Einsatzkräfte wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Dadurch wird eine durchgängige Bereitstellung des neuen Ausstattungsgegenstandes sichergestellt. Der Verbrauch einzelner Komponenten aus den Medipacks wird durch Nachkauf ausgeglichen. Daher wird der Rahmenvertrag um die Einzelkomponenten des Medipacks erweitert.Der Altvertrag über Medipacks läuft im August 2022 aus und muss neu abgeschlossen werden.
47059 Duisburg Abrufberechtig aus der Rahmenvereinbarung werden das LZPD und die Polizeibehörden NRW. Näheres hierzu regelt die Rahmenvereinbarung. Der jeweilige Lieferort richtet sich nach dem Besteller der Medipacks. Die Lieferorte liegen damit innerhalb Nordrhein Westfalens.
Es wird geschätzt, dass während der Vertragslaufzeit 10.000 Medipacks abgerufen werden. Da sich in den Medipacks medizinische Verbrauchsartikel befinden, werden diese je nach Verbrauch nachbestellt.
Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021 _ RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben.
Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von:
Mindestabnahme Höchstabnahme Artikel
500 10000 komplette Medipacks
50 5000 Karabiner als Einzelabruf
500 15000 Vlieskompressen als Einzelabruf
500 15000 Verbandpäckchen als Einzelabruf
1000 20000 Rettungsdecken als Einzelabruf
500 10000 Notfallbeatmungsmasken als Einzelabruf
500 15000 Druckverbände als Einzelabruf
100 6000 Tourniquets als Einzelabruf
10 500 Permanentmarker als Einzelabruf
100 5000 Erste-Hilfe-Karten als Einzelabruf
10 500 Erste-Hilfe Scheren als Einzelabruf
10 500 Medipack-Tasche (leer) als Einzelabruf
besteht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe german ercelliance GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22085
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.ercelliance.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY5YWVJ0KXWS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse: http://www.polizei.nrw.de/lzpd