Interimsvergabe - Textilversorgung der Standorte Holweide und Merheim
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsvergabe - Textilversorgung der Standorte Holweide und Merheim
Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen der Textilpflege der klinikeigenen Textilien (Stationswäsche sowie
Beruf- und Bereichskleidung) sowie Logistikleistungen wie insbesondere der Transport der Wäsche vom Betrieb des Auftragnehmers zu den Standorten Holweide und Merheim. Der Auftrag über die Lohn- / Auftragswäsche umfasst eine jährliche Wäschemenge von ca. 1.250.000 kg, d.h. arbeitstäglich fallen durchschnittlich ca. 5.000 kg Schmutzwäsche in den Einreichungen des Auftraggebers an.
Gegenstand des Auftrags ist die Textilpflege für die Klinikstandorte:
— Krankenhaus Köln-Merheim, Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln,
— Krankenhaus Köln-Holweide, Neufelder Str. 32, 51067 Köln, und
ab dem 16. Januar 2023.
Zu den maßgeblichen Leistungspflichten des Auftragnehmers gehören Abholung, sachgemäße Aufbereitung, Reinigung, Desinfektion, Finish und Rücklieferung von auftraggebereigener Krankenhauswäsche (Stationswäsche und Berufsbekleidung). Die Abholung der Schmutzwäsche erfolgt von einer bzw. 2 Übergabestelle(n) je Klinikstandort, und die sortenreine Rücklieferung der Frischwäsche erfolgt an eine
bzw. 2 Übergabestelle(n) je Klinikstandort. Die Kommissionierung und Feinverteilung auf dem jeweiligen Klinikgelände liegt bei im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Zu Ziffer II.1.7 und Ziffer V.2.4 dieser Bekanntmachung: Der genaue Auftragswert wird aus Gründen des Wettbewerbs nicht veröffentlicht. Der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von EUR 215.000,- wurde in dieser Ausschreibung erreicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aufgrund einer außerordentlichen Kündigung zum 15. Januar 2023 durch den Auftragnehmer musste die Textilversorgung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH für die Standorte Holweide und Merheim kurzfristig im Wege der Dringlichkeitsvergabe interimsweise neu vergeben werden, um die Versorgungssicherheit der Kliniken zu gewährleisten.
Der Auftrag wurde interimsweise für den Zeitraum vom 16. Januar bis 31. Dezember 2023 vergeben. Während dieses Zeitraums wird die Vergabe des regulären Folgeauftrags (für den Zeitraum ab 1. Januar 2024) vorbereitet und durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Verfahren für die Nachprüfung der Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die § 160 GWB verwiesen:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.