Rahmenvereinbarung über die zeitlich begrenzte Überlassung von Lizenzen inkl. Softwarepflege und Support sowie der Erbringung von Dienstleistungen über ein Software Composition Analysis Tool Referenznummer der Bekanntmachung: 1458-JW-Software Composition Analysis (SCA) Tool
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die zeitlich begrenzte Überlassung von Lizenzen inkl. Softwarepflege und Support sowie der Erbringung von Dienstleistungen über ein Software Composition Analysis Tool
Rahmenvereinbarung über die zeitlich begrenzte Überlassung von Lizenzen inkl. Softwarepflege und Support für ein Software Composition Analysis Tool. Gegenstand der Vergabe ist auch die Erbringung von produktnahen Dienstleistungen.
Bonn
Die BWI GmbH (im Folgenden "BWI") erwägt, eine Rahmenvereinbarung über die zeitlich begrenzte Überlassung von Lizenzen (Subscription/Miete) inkl. Softwarepflege und Support für ein Software Composition Analysis Tool mit einem geschätzten Auftragswert von netto 4.661.000,00 Euro und einer Obergrenze von netto 6.992.000,00 Euro im Wege eines offenen Verfahrens (gem. § 15 VgV) zu vergeben. Zum Gegenstand der Vergabe gehört auch die Erbringung von produktnahen Dienstleistungen (externe Unterstützung für die Produktintegration). Die Leistungen sind für den Eigenbetrieb BWI und für den Zielbetrieb bei der Bundeswehr bestimmt.
Der Vertrag wird mit einer Grundlaufzeit von zwei Jahren und einer optionalen Vertragsverlängerung von zweimal zwölf Monaten abgeschlossen (vier Jahre Gesamtlaufzeit gem. § 21 Abs. 6 VgV).
Der Vertrag wird mit einer Grundlaufzeit von zwei Jahren und einer optionalen Vertragsverlängerung von zweimal zwölf Monaten abgeschlossen (vier Jahre Gesamtlaufzeit gem. § 21 Abs. 6 VgV).
gem. Vergabeunterlagen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-182ed8d3737-4ec184e106587e4d
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-182ed8d3737-4ec184e106587e4d
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-182ed8d3737-4ec184e106587e4d
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1