Konzerninterne energiewirtschaftliche Dienstleistungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45130
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ruhrbahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzerninterne energiewirtschaftliche Dienstleistungen
Die Holding wird bei anfallenden energiewirtschaftlichen Fragestellungen innerhalb des Konzerns unterstützt. Das Verfahren wird durch die Ruhrbahn GmbH im Namen und auf Rechnung der Konzernmutter Essener
Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (EVV), Lindenallee 47, 45127 Essen; Telefon: 0201 - 8095 2607
durchgeführt.
Stadtgebiet Essen
1) Beratungsleistungen in Grundsatzfragen
2) Organisatorische und konzeptionelle Abwicklung von konzerninternen Vertragsunterlagen und Kundenmanagement Photovoltaik
3) Gebäudekonzept und Eignungsprüfung für die Installation von Photovoltaikanlagen
4) Begleitung bei konzerninternen Großmodernisierungen hinsichtlich Photovoltaik
5) Begleitung bei konzerninternen Bestandgebäuden hinsichtlich Photovoltaik
6) Organisatorische und konzeptionelle Abwicklung von konzerninternen Vorhaben im Bereich Ladeinfrastruktur
7) Organisatorische und konzeptionelle Abwicklung von konzerninternen Vorhaben im Bereich Strom- / Gaslieferung (Marktbeobachtung, Vertragsunterlagen, Kundenmanagement , Produktentwicklung, Vertragscontrolling)
8) Zählerwesen
9) Vertriebscontrolling
10) Straßenbeleuchtung
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Auftraggeberin ist eine Gesellschaft im alleinigen Anteilseigentum der Stadt Essen und Inhouse-fähig gem. § 108 GWB. Sie übernimmt u.a. die Energieversorgung für die städtischen Liegenschaften und weitere mit der Stadt Essen verbundene Abnehmer. Die Stadtwerke Essen AG (nachfolgend „SWE“) ist eine mehrheitliche Tochtergesellschaft der Auftraggeberin und damit ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 138 Abs. 2 GWB. Die SWE erbringt Energieliefer- und Energieserviceleistungen für die Auftraggeberin, um die Versorgung insbesondere städtischer Liegenschaften zu gewährleisten. Die Auftraggeberin unterstützt in diesem Zusammenhang die Stadt Essen bei ihren Klimaschutzbemühungen als Grüne Hauptstadt Europas 2017 auf dem Weg zur klimaneutralen Großstadt. Die Auftraggeberin erhält zudem zahlreiche Shared Service-Leistungen in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Personalverwaltung, Recht, Revision, Compliance und Datenschutz von der SWE.
Der vorliegende Auftrag dient dem Ausbau der klimagerechten und modernen Energieversorgung der Stadt Essen und der Beteiligten im Konzern Stadt. Als Auftragnehmerin kommt alleine die SWE in Betracht. Es ist daher ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO durchgeführt worden.
Die IT-Systeme der EVV und der SWE sind über den städtischen Eigenbetrieb ESH und die Nutzung gemeinsamer SAP-Komponenten u.a. im Bereich ISU, des Rechnungswesens oder des Controllings eng verzahnt. Jede Ausgliederung aus den Systemen – sofern technisch überhaupt möglich – würde zu einem hohen einmaligen finanziellen Aufwand führen und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Beschaffung gem. § 97 Abs. 1 GWB zuwiderlaufen. Eine IT-Umstellung wäre für die Auftraggeberin zudem personell nicht abzubilden und würde daher weitere Kosten in Bezug auf Zukauf von Personal erfordern. Hinzu käme ein dauerhaft erhöhter laufender Aufwand, etwa im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen durch den für beide Gesellschaften tätigen Wirtschaftsprüfer.
Die mit dem vorliegenden Auftrag zu erbringenden Leistungen sind sehr eng mit den bereits von der SWE erbrachten Energielieferungen und dem durch die SWE betreuten Energieliefermanagement verbunden. Eine Aufteilung auf mehrere Dienstleister würde die Leistungserbringung insgesamt gefährden, die auch weiterhin neben den genannten Klimazielen insbesondere einer sicheren Energieversorgung im Sinne des § 1 EnWG dient. Die Notfallentstörung ist über einen 365/7/24-Dienst der SWE sichergestellt. Durch die nun ausgeschriebenen Leistungsinhalte dürfen diese Anforderungen in keinem Fall vernachlässigt werden.
Berichte und Kundenauswertungen zur Leistungserweiterung oder verantwortlichen Begleitung eines Managementteams benötigen detaillierte Kenntnisse zu den Energieversorgungsleistungen der Auftraggeberin, über welche nur die SWE verfügt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45128
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §
134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1
Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,
und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.