Erdgasausschreibung der Stadt Gladbeck
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gladbeck
NUTS-Code: DEA3 Münster
Postleitzahl: 45964
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]8
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gladbeck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erdgasausschreibung der Stadt Gladbeck
Lieferung von Erdgas für die Abnahmestellen der Stadt Gladbeck. Durch das Verhandlungsverfahren sollen kurze Bindefristen ermöglicht werden. Eine Angebotslegung unter heutigen Verhältnissen ist möglich.
Die Stadt Gladbeck benötigt Erdgas für die Hauseigenen Betriebsstätten. Die 52 Abnahmestellen haben einen Verbrauch von ca. 7,5 Mio. kWh Erdgas
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form auf der Vergabeplattform zum Download bereitgestellt. Teilnahmeanträge bzw. Angebote können nur noch elektronisch in Textform abgegeben werden. Bewerber-/Bieteranfragen: Bewerber-/Bieteranfragen sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform zu erstellen. Die Abgabe einer Bewerber-Bieteranfrage ist gestattet bis zum: 30.08.2022, 10.00 Uhr. Die Antworten auf Bieteranfragen werden ausschließlich über die Vergabeplattform in elektronischer Form bereitgestellt bzw. übermittelt. Auskünfte werden nicht telefonisch erteilt; eine dennoch telefonisch erteilte Auskunft wäre im Übrigen unverbindlich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und die Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.