Fahrscheindrucker für bargeldlosen Ticketverkauf Referenznummer der Bekanntmachung: 258-22-E19
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Adresse des Beschafferprofils: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrscheindrucker für bargeldlosen Ticketverkauf
Lieferung eines Software-Upgrades nebst Hardware sowie Schulung und Wartung zur Umrüstung der Fahrzeugfahrscheindrucker auf ein bargeldloses Ticketing der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH.
Rhein-Neckar-Verkehr GmbH Möhlstraße 27 68165 Mannheim siehe auch das den Ausschreibungsunterlagen beiliegende Lastenheft
Ausschreibungsgegenstand ist die Lieferung eines Software-Upgrades für die Umrüstung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugfahrscheindruckern auf ein bargeldloses Ticketing nebst Lieferung von 348 Fahrzeugfahrscheindruckern zu Austauschzwecken. Hinzu kommen Schulungs- und Wartungsleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bei der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH sind aktuell 449 Fahrzeugfahrscheindrucker im Einsatz. Die Fahrzeugfahrscheindrucker einschließlich Software stammen vom Hersteller ATRON electronic GmbH. Dabei handelt es sich bei 297 Fahrzeugfahrscheindruckern um den Typ ATRON AFR 4 und bei 152 Fahrzeugfahrscheindruckern um den Typ ATRON AFR 4A Eco bzw. AFR 4.10A Power. Die beiden letztgenannten Gerätetypen sind jüngeren Baujahrs und verfügen bereits über den LTE-Standard. Die insgesamt 449 im Einsatz befindlichen Fahrzeugfahrscheindrucker bestücken den "Drucker-Pool". Mittels der Software kann entweder die Einsatzart "Fahrzeugfahrscheindrucker" (mobil) oder die Einsatzart "Mobilitätszentrale / Verkaufs-Agentur" (stationär) bestimmt werden.
Die Fahrzeugfahrscheindrucker sollen auf unbaren Zahlungsverkehr ("bargeldloses Ticketing") umgestellt werden. Während für die Umrüstung die 297 Fahrzeugfahrscheindrucker des Typs ATRON AFRA 4 aufgrund der veralteten Datenübertragung neu beschafft werden müssen, können die 152 Fahrzeugfahrscheindrucker des Typs ATRON AFR 4A Eco bzw. AFR 4.10A Power weiterverwendet werden. Bei diesen beiden Gerätetypen ist für die Umrüstung zum bargeldlosen Ticketing lediglich ein Software-Upgrade erforderlich. Aus diesem Grund hat sich die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH in Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechtes nach eingehender Abwägung entschieden, die für die Umrüstung der Fahrzeugfahrscheindrucker für ein bargeldloses Ticketing erforderlichen Leistungen beim Hersteller ATRON electronic GmbH zu beschaffen. Denn durch diese Beschaffungsentscheidung kann sich die Hardware-Umrüstung auf die 297 Fahrzeugfahr-scheindrucker des Typs ATRON AFR 4 beschränken und es müssen nicht auch die weiteren 152 Fahrzeugfahrscheindrucker des Typs ATRON AFR 4A Eco bzw. AFRO 4.10A Power ausgetauscht werden. Zudem können auch die in den Fahrzeugen vorhandenen Montageplatten verbleiben. Ferner kann die Montage durch eigenes Personal erfolgen. Überdies ist es möglich, die neuen Fahrzeugfahrscheindrucker mit der vorhandenen Software in einer Übergangsphase zu betreiben und so eine einheitliche und gleichzeitige Umstellung aller in Betrieb befindlichen 449 Fahrzeugfahrscheindrucker auf einen unbaren Zahlungsverkehr zu ermöglichen.
Alternativ wäre nur in Betracht gekommen, entweder sämtliche im Einsatz befindlichen 449 Fahrzeugfahrscheindrucker einschleißlich Montageplatten auszutauschen oder künftig zwei unterschiedliche Fahrzeugfahrscheindrucker mit zumindest teilweisem Austausch der Montageplatten und mit unterschiedlichen Softwaresystemen zu betreiben. Beide Alternativen entsprechen nicht dem Beschaffungsbedarf der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH. Weder ist es die Beschaffungsabsicht, 152 Fahrzeugfahrscheindrucker auszutauschen, obgleich diese auch bargeldlos weiter betrieben werden können. Noch entspricht es dem Beschaffungsziel, künftig zwei unterschiedliche Fahrzeugfahrscheindrucker mit unterschiedlichen Softwaresystemen zu betreiben. Zumal daraus ein doppelter Pflege-/ Support- und Schnittstellenaufwand ebenso wie ein doppelter Schulungsaufwand für zwei unterschiedliche Systeme entstünde. Auch eine einheitliche Umstellung auf das bargeldlose Ticketing wäre erheblich erschwert, bestünde doch nicht die Möglichkeit, die neuen Fahrzeugfahrscheindrucker für eine Übergangszeit bis zur einheitlichen Umstellung mit der bestehenden Software zu betreiben
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Abgabe des Angebotes über die Vergabeplattform ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer gegebenenfalls großen Datenmenge eine vollständige Übertragung des Angebotes längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist daher vom Bieter ausreichend Zeit für das Hochladen des Angebotes auf die Vergabeplattform einzukalkulieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die elektronische Abgabe des Angebotes über die Vergabeplattform ein kostenloses Tool erforderlich ist, welches eine separate Installation notwendig macht. Es wird deshalb empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist für das Angebot die Übermittlung des Angebots zu testen. Bei technischen Problemen und Fragen in diesem Zusammenhang sind auf der Vergabeplattform weitergehende Informationen und Kontaktmöglichkeiten zum Support benannt.
Antworten zu Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Vergabeunterlagen, welche sämtliche Bieter betreffen, werden vom Auftraggeber auf der Vergabeplattform gemäß Abschnitt I.3) der Auftragsbekanntmachung zur Verfügung gestellt. Für die Abgabe des TAngebots ist jeweils die aktuellste Version der auf der Vergabeplattform eingestellten Vergabeunterlagen maßgebend. Die Bieter müssen daher sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebots prüfen, ob seitens des Auftraggebers zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt oder Bieterfragen beantwortet wurden, welche für Abgabe des Angebotes zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YUJ6CKN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB.