Projekt 557 - Studie zur Siedlungsabfallentsorgung (Entsorgung) Referenznummer der Bekanntmachung: P557
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 557 - Studie zur Siedlungsabfallentsorgung (Entsorgung)
Ziel der Studie ist es, ein grundlegendes Verständnis für Aufbau und Funktion des Sektors Siedlungsabfallentsorgung und der dazu gehörenden Branchen zu geben. Es soll herausgearbeitet werden, wie der Sektor aufgebaut ist, welche Dienstleistungen für die Bevölkerung im KRITIS Kontexterbracht werden und welche Marktrollen es gibt. Zudem sollen die Dienstleistungen in Prozessschritte aufgeteilt und deren Abhängigkeiten dargestellt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die eingesetzten IT / OT Komponenten zu legen. Diese sind durch empirische Erhebungen im Sektor zu ermitteln. So soll sichergestellt werden, dass die gewonnenen Ergebnisse die Realität weitestgehend widerspiegeln. Die Studie wird ebenfalls bei der Erstellung des Lagebildes herangezogen. Vorfälle in dem Sektor können schneller den relevanten Branchenprozessen zugeordnet werden.
Beim Auftragnehmer
Ziel der Studie ist es, einen aktuellen Überblick über den Sektor, dessen Branchen sowie die im Sektor und den Branchen erbrachten kritischen Dienstleistungen (kDL) zu gewinnen. Dies beinhaltet Analysen zur Kritikalität der sektortypischen Dienstleistungen sowie deren betriebsinternen Prozessen. Weiterhin soll der Grad der Abhängigkeiten betriebsinterner Prozesse von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ermittelt und die Frage beantwortet werden, welche Rolle Informationen, der Einsatz von informationstechnischen Systemen und die Nutzung von IKT-Prozessen für die Ausführung der betriebsinternen Prozesse spielt.
Die Sektorstudie soll sektor- und branchenspezifisch den Stand der Informationssicherheit zusammenfassen und aktuelle Probleme sowie zukünftige Trends in Bezug auf IKT Sicherheit und Zuverlässigkeit herausstellen.
Es soll außerdem herausgearbeitet werden, wie der Sektor aufgebaut und strukturiert ist, welche rechtlichen, technischen und volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen relevant sind und welche Dienstleistungen für die Bevölkerung im KRITIS-Kontext erbracht werden. Insbesondere ist herauszuarbeiten wie die "Siedlungsabfallentsorgung" in der Gesamtheit der Abfallwirtschaft einzuordnen ist, wie und wo welche Schnittstellen und Abgrenzungen zu finden sind.Folgend sind die Dienstleistungen, Prozesse und Teilprozesse zu identifizieren, welche von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden. Zu berücksichtigen sind dabei ebenfalls die betriebsinternen Prozesse und deren Abhängigkeiten, wie auch die Folgen einer Beeinträchtigung der Prozesse. Darauf aufbauend sind dann die IT Abhängigkeiten der verschiedenen Prozesse zu identifizieren, zu beschreiben und anhand ihrer Kritikalität zu bewerten.
Anschließend ist eine Kritikalitätsabschätzung der führenden Betreiber des Sektors vorzunehmen. Zur Abschätzung der Lage der IT-Sicherheit ist im Folgenden eine Übersicht über prominente Vorfälle zu erstellen. Zudem muss eine Übersicht zur eingesetzten IT im Sektor, zum Stand der Technik der eingesetzten IT und auch zu Herausforderungen zum Absicherungsstand der IT erstellt werden.
Alle Ergebnisse sind in einem Lagebild festzuhalten. Darüber hinaus ist ein Ausblick zu erstellen hinsichtlich der sich abzeichnenden Weiterentwicklungen im Sektor.
Details zu Anforderungen sind in den Beschreibungen zu den Arbeitspaketen in Kapitel 2 zu finden.
Zur Erstellung der Studie bedient der Auftragnehmer sich nicht nur offener Quellen, sondern insbesondere seiner bestehenden fachlichen Kenntnisse und seiner bestehenden Vernetzung zu Organisationen des KRITIS-Sektors Siedlungsabfallentsorgung und der Abfallwirtschaft sowie einer empirischen Erhebung (z.B. Befragung).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 557 - Studie zur Siedlungsabfallentsorgung (Entsorgung)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45138
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.