Regionalwerk Bodensee Neubau Verwaltungsgebäude Referenznummer der Bekanntmachung: RWB-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tettnang
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88069
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rw-bodensee.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Regionalwerk Bodensee Neubau Verwaltungsgebäude
Der Auftraggeber beabsichtigt den Neubau eines Verwaltungsgebäudes zur Unterbringung seiner Mitarbeiter in einer flexiblen und zukunftsorientierten Arbeitsumgebung und Bürostruktur, den Neubau eines Lagergebäudes samt Werkstatt nebst Außenlager. Der Auftraggeber ist Eigentümer des Baugrundstücks im Gewerbegebiet Bechlingen-Nord V in der Stadt Tettnang. Geplant ist die Unterbringung folgender Nutzungseinheiten:
- Verwaltungs-/Bürobereich (inkl. Stellplätze und Außenanlagen): 1.206 m² NUF 1-6
- Lagerhalle inkl. Werkstatt, Lager und Außenlager: 1.352 m² NUF1-6 und 1.500 m² Außenfläche
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen und notwendigen Planungs-, Bau- und Inspektionsleistungen im Rahmen der verlängerten Gewährleistungsfristen für die bestimmte technische Gewerke zu erbringen.
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Planungs- und Bauleistungen zur SIcherstellung der schlüsselfertigen Fertigstellung des Neubaus des Verwaltungsgebäudes Regionalwerk Bodensee zu erbringen.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer im Rahmen der verlängerten Gewährleistungsfristen für bestimmte technische Gewerke die erforderlichen Inspektions- und Wartungsleistungen sicherzustellen.
Der Auftragnehmer hat die Regelungen des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes BW zu beachten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wurde kein Auftrag vergeben, das Verfahren wurde aufgehoben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YCQ6C7T
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWV bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittelung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
- die vorstehend genannten Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information des betroffenen Bieters und Bewerbers durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss, geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).