Erweiterung/Umstellung KIS medico im Rahmen des KHZG Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-205
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung/Umstellung KIS medico im Rahmen des KHZG
Im Rahmen der Förderung durch den KHZF sollen die Fördertatbestände (FTB) 3 Pflege und Behandlungsdokumentation und (FTB) 5 Medikationsmanagement des Krankenhauszukunftsgesetzes innerhalb der bestehenden KIS-Systemlandschaft umgesetzt werden.
Kreiskrankenhaus Bergstraße gGmbH (KKH), Viernheimer Str. 2, 69469 Heppenheim
Im Rahmen der Förderung durch den KHZF sollen die Fördertatbestände (FTB) 3 und 5 des Krankenhauszukunftsgesetzes innerhalb der bestehenden KIS-Systemlandschaft medico der CGM Clinical Europe GmbH umgesetzt werden. Diese umfassen :
zu FTB3: Einführung der medico-Portal-Lösung zur elektronischen Pflegedokumentation/Pflegeprozessmanagement, inkl. Fieberkurve mit allen erforderlichen Komponenten wie z.B. LEP&epaAC, Wund-und Spezialdokumentation, Erweiterung der Verlaufsdokumentation
zu FTB5: Integration medico-Modul Medikation (mit Integration ID Berlin) in medico-KIS für Medikamentensuche, Alternativsuche,Definition Hauskataloge,Medikationspläne,Interaktionschecks, Rezeptdruck
sowie Einführung weiterer IT SIcherheitsmaßnahmen (EPA Clearing (Erfüllung DSGVO),medico Ausfallsystem, Pflege,Basis,Klinische Dokumentation/ Datenbank-und Applikationsserverumstellung/Patchmanagement
und Einführung eLearning Management-System (LMS) mit Produkt eLearnung medico
Der unter Ziff. II.1.7.angegebene Gesamtwert von 1.00€ ist ein Default -Wert, da die Offenlegung der Preisfindung der in Zusammenhang mit vorhandenen Vertragsvereinbarungen das Recht des Lieferanten auf Vertraulichkeit verletzt. Das unter Ziff.V.2.1 angegebene Datum ist das der Entscheidungsfindung für Lösung dar, ein Zuschlag bzw. Vertragsabschluß erfolgt nach Ablauf der Wartefrist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach §14Abs4 Nr. 2b VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Am Kreiskrankenhaus Bergstraße ist seit vielen Jahren das KIS System CGM medico des Herstellers Compugroup Medical im Einsatz, betreut und weiterentwickelt durch CGM Clinical Europe GmbH. Die zur Umsetzung der KHZG FTB 3 und 5 notwendigen SW-Erweiterungen und Aufrüstungsmaßnahmen müssen zur Verbesserung des Digitalisierungsgrades und der IT Sicherheit, wie im KHZG gefordert, hochintegrierbar in medico sein. Dies ist ausschließlich bei den von CGM angebotenen Komponenten und zugehörigen Integrationsleistungen der Fall. Lieferung und Umsetzung der erforderlichen Systemlösung können alleinig durch CGM CLinical Europe GmbH in geforderten Umfang und Tiefe geleistet werden. Somit steht fest, dass es keine sinnvolle Alternative gibt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung/Umstellung KIS medico im Rahmen des KHZG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 135 GWB regelt: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.