Projekt 570: Appliance für externe Prüfstellen (APEX) Referenznummer der Bekanntmachung: P570
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 570: Appliance für externe Prüfstellen (APEX)
Die im Rahmen der Nationalen, NATO sowie EU Vorschriften durchzuführenden Mess- und Prüfverfahren im Bereich der Abstrahlsicherheit sollen mit Hilfe eines kombinierten Hard- und Softwaresystems (Appliance) effizienter, zuverlässiger und einheitlicher gestaltet werden. Hierzu ist ein System zu entwickeln, welches ähnlich eines Industrie-PCs aufgebaut ist und über diverse Schnittstellen wie LWL, Ethernet, GBIP, RS232 und USB verfügt.
Der Hardwareanteil enthält die speziellen und teilweise proprietären Schnittstellen, welche zur Steuerung der vielfältigen Messgeräte, Steuerkomponenten und Unterstützungsgeräte (z.B. Spektrumanalysator, Antennenschaltmatrix und Signalgenerator) erforderlich sind. Zudem ist die Hardware, weil sie eingestufte Daten (VS-Vertraulich) verarbeitet, abstrahlgeschützt zu realisieren. Die bereits jetzt im Referat vorhandene Steuer- und Auswertesoftware soll entsprechend angepasst und in die Systemsoftware der Appliance integriert. Als Betriebssystem soll ein angepasstes Linux zum Einsatz kommen.
Die Steuerung der Appliance erfolgt über eine Direktverbindung zwischen dem PC des Nutzers über eine optische Netzwerkschnittstelle mittels Webinterface.
Beim Auftragnehmer
Die im Rahmen der Nationalen, NATO sowie EU-Vorschriften durchzuführenden Mess- und Prüfverfahren im Bereich der Abstrahlsicherheit sollen mit Hilfe eines kombinierten Hard- und Softwaresystems (Appliance) effizienter, zuverlässiger und einheitlicher gestaltet werden.
Der im Rahmen von P 570 vom Auftragnehmer zu entwickelnde Hardwareanteil besteht aus einem System (z.B. Industrie-PC), welches möglichst kompakt (maximal micro ATX) alle Hardwarekomponenten in einem Gerät vereint. Die benötigten Schnittstellen, welche speziell und teilweise proprietär sind, werden zur Steuerung der vielfältigen Messgeräte, Steuerkomponenten und Unterstützungsgeräte (z.B. Spektrumanalysator, Antennenschaltmatrix und Signalgenerator) benötigt. Zudem muss die Hardware, aufgrund der Verarbeitung von eingestuften Daten (VS-Vertraulich), abstrahlgeschützt realisiert sein und die Spezifikationen der Zone 1 des nationalen Zonenmodells erfüllen. Der Dauerbetrieb des Systems ist ohne aktive Kühlung zu realisiere...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 570: Appliance für externe Prüfstellen (APEX)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.