Relaunch Internetauftritt des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) Referenznummer der Bekanntmachung: 36;1000936924;ÖT_EU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]55
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Relaunch Internetauftritt des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW)
Der Internetauftritt des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat seit 2013 keine grundlegende Überarbeitung von Inhalten, Struktur und technischer Basis er-fahren. Die vorliegenden Defizite in verschiedenen Bereichen sollen behoben werden, auf folgende Leistungsmerkmale wird Wert gelegt:
- An den Inhalten und an der Nutzererwartung orientierte Gliederung und Strukturierung
- Einfache und klare Nutzerführung
- Zeitgemäße und ansprechende Gestaltung
- Barrierefreiheit gemäß den Vorgaben des BITV NRW
- Responsiver Zugang von allen gebräuchlichen Endgeräten
- Nutzerfreundliche und treffsichere integrierte Suche
- Zeitgemäßes und zukunftssicheres CMS mit bedarfsgerechter Konfiguration
- Umfassende Implementierung des Usertracking-Systems matomo
- Zeitgemäße Systeme für Cookieverwaltung und Shop
Der Webauftritt des LANUV verfügt über etwa 1.400 Seiten.
Gesucht wird ein Dienstleister, der umfassende Erfahrungen im Bereich der Konzeptionierung, Umsetzung und Veröffentlichung von umfangreichen Internetauftritten besitzt. Der Dienstleister soll in folgenden Bereichen Aufgaben übernehmen: Konzeption, IT Systemarchitektur, Frontendgestaltung, UserInterface, Webentwicklung und Projektmanagement.
Im Vorfeld dieser Ausschreibung wurde ein Grobkonzept erarbeitet, um die Rahmenbedingungen hierfür festzulegen. Mit diesem Konzept wurden bereits interne Abstimmungs- und Freigabeprozesse gestartet und vollzogen. Dieses Konzept ist daher Teil dieser Ausschreibung und muss bei der Angebotserstellung berücksichtigt werden.
Für weitere Informationen wird auf die Leistungsbeschreibung und Anlagen (Grobkonzept und EVB IT Erstellungsvertrag) verwiesen.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Wallneyer Str. 6 45133 Essen
Der Internetauftritt des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat seit 2013 keine grundlegende Überarbeitung von Inhalten, Struktur und technischer Basis er-fahren. Die vorliegenden Defizite in verschiedenen Bereichen sollen behoben werden, auf folgende Leistungsmerkmale wird Wert gelegt:
- An den Inhalten und an der Nutzererwartung orientierte Gliederung und Strukturierung
- Einfache und klare Nutzerführung
- Zeitgemäße und ansprechende Gestaltung
- Barrierefreiheit gemäß den Vorgaben des BITV NRW
- Responsiver Zugang von allen gebräuchlichen Endgeräten
- Nutzerfreundliche und treffsichere integrierte Suche
- Zeitgemäßes und zukunftssicheres CMS mit bedarfsgerechter Konfiguration
- Umfassende Implementierung des Usertracking-Systems matomo
- Zeitgemäße Systeme für Cookieverwaltung und Shop
Der Webauftritt des LANUV verfügt über etwa 1.400 Seiten.
Gesucht wird ein Dienstleister, der umfassende Erfahrungen im Bereich der Konzeptionierung, Umsetzung und Veröffentlichung von umfangreichen Internetauftritten besitzt. Der Dienstleister soll in folgenden Bereichen Aufgaben übernehmen: Konzeption, Systemarchitektur, Frontendgestaltung, UserInterface, Webentwicklung und Projektmanagement.
Im Vorfeld dieser Ausschreibung wurde ein Grobkonzept erarbeitet, um die Rahmenbedingungen hierfür festzulegen. Mit diesem Konzept wurden bereits interne Abstimmungs- und Freigabeprozesse gestartet und vollzogen. Dieses Konzept ist daher Teil dieser Ausschreibung und muss bei der Angebotserstellung berücksichtigt werden.
Gemäß dem Grobkonzept unterteilt sich das Projekt in drei wesentliche Phasen bzw. Zeiträume:
1 Vorbereitung: Erarbeitung von Fachkonzepten um die Umsetzung zu beschleunigen - Bearbeitungszeitraum 6 Monate
2 Umsetzung: Finalisierung der Konzeption, Umsetzung, Inhalte - Bearbeitungszeitraum 6 Monate
3 Launch: Freischalten, Fehlerbereinigung, Anpassung nach Feedback, Pflege,
Begleitung der ersten sechs Monate nach Launch - Bearbeitungszeitraum 6 Monate
Hierzu wird ein Vertrag (EVB IT Erstellungsvertrag) mit einem Wirtschaftsteilnehmer europaweit ausgeschrieben. Diese Verfahren wird als Nicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. §119 Abs. 2 GWB i.V.m. § 16 VgV durchgeführt.
Für weitere Informationen wird auf die Leistungsbeschreibung und Anlagen (Grobkonzept und EVB IT Erstellungsvertrag) verwiesen. In der Leistungsbeschreibung sind u.a die Mindestkriterien aufgeführt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe VALID Digitalagentur GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10997
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YWPJ42KPL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.