Rahmenvertrag Berufsbekleidung Rehazentren Baden-Württemberg Referenznummer der Bekanntmachung: 1/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rehazentren-bw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Berufsbekleidung Rehazentren Baden-Württemberg
Rahmenvertrag über die Lieferung von CI Berufsbekleidung
Rehazentren Baden-Württemberg 70182 Stuttgart Die Anlieferung der jeweils zu beschaffenden Berufskleidung hat unmittelbar an den Klinikstandorten zu erfolgen. Nähere Informationen zu den acht Standorten (neun Einrichtungen) sind unter www.rehazentren-bw.de zu finden.
Die RehaZentren Baden-Württemberg möchten für die zurzeit 671 Mitarbeiter ihrer neun Einrichtungen, die auf acht Standorte verteilt sind, einen qualifizierten Anbieter zur Lieferung von CI-Berufskleidung beauftragen. Die Mitarbeiter der Klinikstandorte sollen hochwertige und tragephysiologisch einwandfreie Berufskleidung zur Verfügung gestellt bekommen. Angestrebt wird hierbei eine höchstmögliche Übereinstimmung von Selbstbild und Fremdbild. Die RehaZentren Baden-Württemberg sind an insgesamt 8 Standorten vertreten. Weitere Informationen finden Sie unter: www.rehazentren-bw.de
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag Berufsbekleidung Rehazentren Baden-Württemberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Waldsee
NUTS-Code: DE148 Ravensburg
Postleitzahl: 88339
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YLG6CJ9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Insbesondere § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten.