Interimslösung für Druckdienstleistungen für das Fachverfahren eVS Referenznummer der Bekanntmachung: Z42-2022-0164
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6200
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.itzbund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interimslösung für Druckdienstleistungen für das Fachverfahren eVS
Gegenstand des Vertrages ist ein interimsweiser Dienstleistungsvertrag für den Druck der elektronischen Vollstreckungsangelegenheiten der Bundeszollverwaltung (eVS); Laufzeit 12 Monate.
interimsweiser Dienstleistungsvertrag für den Druck der elektronischen Vollstreckungsangelegenheiten der Bundeszollverwaltung (eVS); mit einer Laufzeit von 12 Monaten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die interimsweise Beauftragung erfolgt befristet auf 12 Monate im Wege einer Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nummer 3 VgV. Es bestehen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte. Infolge können die Mindestfristen der Vergabeverfahren (offene und das nicht offene Verfahren sowie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb) nicht eingehalten werden. Die von der Rechtsprechung ausgehend vom Grundsatz der Leistungskontinuität entwickelten Voraussetzungen für eine Interimsvergabe sind erfüllt.
Der Druck- und Kuvertierprozess in Vollstreckungssachen der Zollverwaltung (eVS) wird aktuell mit Laufzeit bis 21.02.2023 über ein Service-Level-Agreement zwischen dem ITZBund und der Bundesdruckerei Gruppe GmbH (BDR) sichergestellt. Es handelt sich in technisch-organisatorischer Hinsicht beim Fachverfahren eVS um Druck-Dienstleistungen für die Erstellung von Massendrucken über eine Druckstraße (inkl. der automatisierten Kuvertierungen und Frankierungen/DV-Freimachungen für den späteren Versand). Die Ausdrucke werden systemseitig bzw. durch die zollverwaltungsseitige Sachbearbeitung mit Hilfe von eVS generiert und über eine definierte Schnittstelle über das Outputmanagement an die b4value.net GmbH (B4VALUE) als Unterauftragnehmer der BDR verschlüsselt weitergeleitet. Für diesen Zweck hat das ITZBund im Jahre 2016 in Abstimmung mit der BDR eine technische Schnittstelle zu B4Value entwickelt, getestet und in den Echtbetrieb überführt. Diese Schnittstelle genügt den hohen rechtlichen Anforderungen des § 20a FVG, die an Leistungen dieser Art gestellt werden. Nach ersten Abstimmungsgesprächen über eine designierte Vertragsfortführung im März 2022 teilte die BDR im Herbst 2022 final mit, dass der bestehende Vertrag aufgrund einer dem ITZBund im Vorfeld nicht bekannten strategischen Neuausrichtung der BDR nicht verlängert wird. Vor diesem Hintergrund besteht das dringende Erfordernis, die nathlose Fortfährung des eVS-Druckverfahren ab dem 22.02.2023 anderweitig sicherzustellen. Die facto kann die nathlose Fortführung des Drucks von eVS nur über das bisher von der BDR eingebundene Subunternehmen B4VALUE sichergestellt werden. Die Druckstraßen-Infrastruktur sowie die softwareseitigen Schnittstellen wurden exklusiv auf das System von B4VALUE angepasst. Für die technische Umstellung des Drucks von eVS auf die Schnittstelle eines neuen Druckdienstleisters sowie dessen Beauftragung ist ein Zeitraum von mindestens einem Jahr einzuplanen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Interimslösung für Druckdienstleistungen für das Fachverfahren eVS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67663
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.