Analytik von organischen Mikroverunreinigungen in Wasserproben 2023-2026 Referenznummer der Bekanntmachung: LUBW-2022-0047
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/startseite
Adresse des Beschafferprofils: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/angebote/e-vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Analytik von organischen Mikroverunreinigungen in Wasserproben 2023-2026
Das offene Verfahren Analytik von organischen Mikroverunreinigungen in Wasserproben aus Fließgewässern Baden-Württemberg 2023 - 2026 (Rahmenvertrag) umfasst vier Tranchen, die jährlich beauftragt werden: 1. Tranche Wasserproben 2023, 2. Tranche Wasserproben 2024, 3. Tranche Wasserproben 2025, 4. Tranche Wasserproben 2026.
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe
Die Leistung bezieht sich auf den Analysenbedarf für bestimmte organische Mikroverunreinigungen in Wasserproben aus Fließgewässern, die in den Jahren 2023 bis 2026 entnommen werden.
Die optionalen Positionen der Stoffgruppen 6, 7, 9, 10 und 11 können, müssen aber nicht zur Vergabe kommen. Zusätzliche Stoffgruppen und Einzelkenngrößen wie z. B. weitere Pflanzenschutzmittel, Stoffe der EU-Watchlist, Nährstoffe usw. können im Rahmenvertrag beauftragt werden, wenn das Labor die Analytik entsprechend den fachlichen Qualitätsanforderungen der LUBW durchführen kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe DVGW Technologiezentrum Wasser
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76139
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://tzw.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY9YWPMWBS2W
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.