Beschaffung zweier OP Mikroskope für die ophthalmologische Mikrochirurgie
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung zweier OP Mikroskope für die ophthalmologische Mikrochirurgie
Beschaffung zweier OP Mikroskope für die ophthalmologische Mikrochirurgie.
Für eine ideale Patientenversorgung bei Implantation von Sonder-Intraokularlinsen sollen zwei Lumera 700 mit jeweils einem Callisto Eye als Ersatz für zwei ältere Systeme aufgrund ihres Gerätealters beschafft werden. Die Altgeräte sind Operationsmikroskope von Carl Zeiss Meditec OPMI VISU 160 aus dem Jahr 2004. Hierdurch sollen zwei weitere Operationssäle u.a. für die refraktive, intraokulare Chirurgie höchster Präzision und höchster Qualität ertüchtigt werden. Die vorhandenen Bestandsgeräte haben die technische Nutzungsdauer von 15 Jahren bereits überschritten.
Optionale Beauftragung von Wartungs- und Serviceleistungen ab dem 3. Jahr (die ersten 24 Monate sind Gewährleistung, hier fallen keine Wartungskosten an).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es bestehen technische Alleinstellungsmerkmale, die das Vorgehen mit Blick auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulassen. Im Bereich der Visualisierung ist die StereoCoaxialIllumination zu erwähnen, welche es ermöglicht, den Rot-Reflex und die Umfeldbeleuchtung beim Patienten über die freiprogrammierbaren Handgriffe am Mikroskop zu programmieren. Auch wird das Patientenauge in allen Details sichtbar. Weiterhin ist das Resight System der Firma Zeiss zu benennen. Es handelt sich hierbei um ein Fundusabbildungssystem als Baustein zum Mikroskop, welches eine sehr gute Visualisierung im hinteren Augenabschnitt ermöglicht. Dieses ist bereits in der Augenklinik des UKB für die Netzhaut OPs im Einsatz und kann nur an einem ZEISS Mikroskop genutzt werden. Die Mitbewerber sind nicht in der Lage dieses System an ihren Produkten anzubringen oder zu verwenden. Dieses System lässt sich komplett mit dem OP Mikroskopfußschalter bedienen und verhindert durch sein patentiertes System einen definierten Abstand zum Auge und somit dient es der sicheren Behandlung des Patienten. Ergänzend zu diesen technischen Alleinstellungsmerkmalen kommen noch die im folgenden genannten Merkmale, die sich auf den Gesamtworkflow im klinischen Kontext beziehen. Durch die bisher schon bestehende Vernetzung durch Zeiss Forum, können heute schon Übertragungsfehler deutlich reduziert und Prozesse intern optimiert werden. Zeiss FORUM setzt auf die typischen Standards wie HL7 und DICOM um einen standardisierten Austausch/Kommunikation zu anderen klinischen Systemen gerecht zu werden. Es zeigt sich somit, dass eine einheitliche technische Infrastruktur, die durch ein kompatibles System (hier Zeiss) Medienbrüche, Schnittstellenproblematiken etc. verhindert. Besonders mit dem Fokus auf die sensiblen Operationen am Auge ist dieser Aspekt ein eindeutiges Alleinstellungsmerkmal. Da dieser Zustand allerdings erst in einem OP Saal besteht, sollen über die nun hier dargestellte Beschaffung zwei weitere OP Säle mit Geräten von der Firma Zeiss ausgestattet werden. Die Vermischung mit Geräten von anderen Herstellen würde den medizinischen Workflow maximal beinträchtigen. Die neuen OP-Mikroskope sollen in die beschriebene komplexe Struktur eingebunden werden, um die folgenden Synergien zu nutzen: Die zu beschaffenden Systeme sollen mit den vorhandenen Mikroskopen in medizinisch zentralen Aspekten übereinstimmen. Damit kann gewährleistet werden, dass die Nutzungsbedingungen in allen 4 Operationssälen standardisiert und identisch sind und somit ein Wechsel des Personals zwischen den Sälen ohne Umstellung möglich ist. Im Falle eines Ausfalls eines Mikroskops kann der Patient den OP Saal wechseln, ohne dass neue Messungen oder Datentransfers nötig sind, bei denen es zu Datenbrüchen oder Übertragungsfehlern kommen kann. Ärzte, Pflege und Assistenzen sind bereits auf Zeiss geschult und müssen nicht umdenken, da das Handling immer das gleiche ist. Dies betrifft beispielsweise die digitale Videodokumentationsanlage, die Fußschaltersteuerung, die Linsensysteme (BIOM) und die therapeutischen Lasersysteme. Die Patientendaten würden nur aus diesem einen System stammen und so die elektronische Patientenakte vereinfachen. Diese Back-up Lösung trägt also deutlich zur Patientensicherheit bei. Esbesteht die Möglichkeit die sog. Markerless Option am CALLISTOeye zu nutzen, was den Patientennutzen verbessert und somit das „händische“ Markieren erspart.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberkochen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73447
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.