Bekanntmachung vergebener Auftrag - Vergabeverfahren Rettungsdienstfortbildung und Leistungsnachweisprüfung für den Kreis Unna Referenznummer der Bekanntmachung: RV/ZV 22-220
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-unna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung vergebener Auftrag - Vergabeverfahren Rettungsdienstfortbildung und Leistungsnachweisprüfung für den Kreis Unna
Der Kreis Unna ist Träger des bodengebundenen öffentlichen Rettungsdienstes gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) in seinem Gebiet. Nach § 5 Abs. 4 RettG NRW hat das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen. Die Fortbildungspflicht umfasst einen Rahmen von mindestens 30 (Zeit-)Stunden. Auftragsgegenstand ist die Durchführung der aufgabenbezogenen Fortbildung im Rettungsdienst gemäß § 5 Abs. 4 RettG NRW.
Um insbesondere sicherzustellen, dass im Falle eines MANV die Einsatzkräfte, die sich auf der Fortbildung befinden, schnell zum Einsatz zurückgerufen werden können, muss sich der Ort der Leistungserbringung / das Schulungszentrum in einem Umkreis von einer Fahrzeit von maximal 60-PKW-Minuten zum Zentrum für Gefahrenabwehr Kreis Unna, Florianstraße 5, 59423 Unna, befinden.
Der Auftragnehmer muss die Erfüllung dieser Vorgabe mit dem Angebot nachweisen (siehe hierzu die Anlage "Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen").
Auftragsgegenstand ist die Durchführung der aufgabenbezogenen Fortbildung im Rettungsdienst gemäß § 5 Abs. 4 RettG NRW.
Die Fortbildungen und Leistungsnachweise müssen den Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2021 nebst dazugehöriger Anlage entsprechen.
Die Rettungsdienstfortbildung muss mindestens 30 Stunden oder 40 Unterrichtseinheiten (insgesamt über 30 Stunden) umfassen.
Notfallsanitäter und Rettungsassistenten sowie Rettungssanitäter und Rettungshelfer erhalten eine differenzierte Fortbildung: für die Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistenten (NFS/RA): Fortbildungsblock von 4 Tagen in Folge in Präsenz und ein Onlinetag / für die Rettungssanitäter bzw. Rettungshelfer (RS/RH): Fortbildungsblock von 5 Tagen in Folge in Präsenz. Die einzelnen Fortbildungstage sind in einem Fortbildungsblock zusammenhängend zu erbringen.
Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung.
Von einer Angabe der Auftragswerte unter Ziffer II.1.7) und V.2.4) dieser Bekanntmachung hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung der geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beauftragten und dessen berechtigten geschäftlichen Interessen insbesondere im Hinblick auf künftige wettbewerbliche Verfahren abgesehen. Aus Sicht des Auftraggebers stünde bei einer Offenlegung der Auftragswerte eine Beeinträchtigung künftigen Wettbewerbs zu befürchten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungsdienstfortbildung und Leistungsnachweisprüfung für den Kreis Unna
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44141
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Um insbesondere sicherzustellen, dass im Falle eines MANV die Einsatzkräfte, die sich auf der Fortbildung befinden, schnell zum Einsatz zurückgerufen werden können, muss sich der Ort der Leistungserbringung / das Schulungszentrum in einem Umkreis von einer Fahrzeit von maximal 60-PKW-Minuten zum Zentrum für Gefahrenabwehr Kreis Unna, Florianstraße 5, 59423 Unna, befinden.
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD5DCJV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
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geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland