Empfangsdienste für die NRW.BANK in Düsseldorf Referenznummer der Bekanntmachung: 509
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Empfangsdienste für die NRW.BANK in Düsseldorf
NRW.BANK an deren folgenden Standorten in Düsseldorf:
a. Kavalleriestraße 22, 40213 Düsseldorf;
b. Ernst-Gnoß-Straße 25, 40219 Düsseldorf;
c. Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf.
Der Empfang der NRW.BANK dient als erste Anlaufstelle für Besucher, Dienstleister und andere externe sowie interne Gäste und Mitarbeiter. Das erfordert einen ausgeprägten Service-, Repräsentations- und Dienstleistungsbezug.
Der NRW.BANK kommt es deshalb auf den Einsatz von Empfangskräften mit erheblich überdurchschnittlicher Qualifikation und Erfahrung im Empfangs- sowie im Service-, Repräsentations- und Dienstleistungsbereich an, die hoch motiviert sind und tatsächlich auch für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages zur Verfügung stehen werden. Die Qualität der eingesetzten Empfangskräfte hat einen erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung.
Hierdurch müssen sich die vorgesehenen Empfangskräfte deutlich von Personal abgrenzen, das im Wesentlichen auf Sicherheitsdienste (bzw. reine Zutrittskontrollen) spezialisiert ist. Für Sicherheitsdienste hat die NRW.BANK einen gesonderten Dienstleister.
Alle eingesetzten Empfangskräfte bedürfen - auch im Vertretungsfalle - vor ihrem Einsatz der Zustimmung der NRW.BANK und der Einweisung; hierfür muss die Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit jederzeit ein hinreichend großes, eingewiesenes Empfangskräfte-Team vorhalten.
Die termingerechte Bereitstellung vertragsgemäßer Empfangskräfte zum vertraglich vorgesehenen Leistungsbeginn und während der Vertragslaufzeit ist wesentliche Vertragsgrundlage.
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf a. Kavalleriestraße 22, 40213 Düsseldorf;
b. Ernst-Gnoß-Straße 25, 40219 Düsseldorf;
c. Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf.
Im Rahmen des Vertrages erbringt die Auftragnehmerin Empfangsdienstleistungen für die NRW.BANK. Der Empfang dient als erste Anlaufstelle für Besucher, Dienstleister und andere externe sowie interne Gäste und Mitarbeiter.
Die von der Auftragnehmerin eingesetzten Empfangskräfte müssen mit ihren fachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie mit ihrem persönlichen Auftreten den hohen Erwartungen im Bankenumfeld gerecht werden.
Deshalb schließt die Leistungserbringung ein aktives, zugewandtes, demonstrativ freundliches, interessiertes und kompetentes Auftreten ebenso ein, wie eine angenehme äußere Erscheinung und die Fähigkeit, die Besucher aus eigener Überzeugung heraus zu begeistern.
Die hierfür erforderliche ausgeprägte Serviceorientierung sowie ein Höchstmaß an Identifizierung mit der Aufgabenstellung, sind bei jedem Teammitglied durch die Auftragnehmerin sicherzustellen.
Die vertragsgegenständlichen Empfangsdienstleistungen umfassen jeweils:
a. die Funktion der ersten Anlaufstelle für Gäste und Dienstleister,
b. die Ausübung der Hausherrenfunktion im Rahmen des Welcome Managements,
c. die Erbringung von Auskunfts- und Informationsservices, insbesondere bei Fragen zur NRW.BANK (im Rahmen des laut Dienstvereinbarung zulässigen Umfangs),
d. die Vermittlung von Dienstleistungen für Besucher und Gäste der NRW.BANK, z. B. Reservierung oder Beschaf-fung von Tickets für Veranstaltungen, Apotheken- oder Blumenservice, Restaurantreservierung, Hotelbuchung etc.,
e. die Unterstützung der NRW.BANK bei Veranstaltungen, z.B. Vorbereiten von Veranstaltungsräumen, Begleitung von Gästen in Konferenz- oder Besprechungsräumen,
f. das Besuchermanagement mit Anmeldung, Kontrolle, Weiterleitung, Abmeldung und Dokumentation, einschließlich der Ausstellung von Besucherausweisen,
g. die Steuerung und Zuteilung der Besucherparkplätze,
h. die Verwaltung, Ausgabe und Dokumentation von Zutrittsausweisen, Schlüsseln etc. für regelmäßig tätige Dienst-leister der NRW.BANK (z.B. Reinigungskräfte),
i. die Bestellung von Taxi- oder anderen Transportdienstleistungen,
j. die Entgegennahme von Störmeldungen aus den vorhandenen Systemen und Einleitung von entsprechenden Maß-nahmen gemäß definierten Notfallplänen,
k. die Überwachung der Aufzeichnung der Videokameras aus dem Außenbereich und die Bedienung der Gegensprech-anlagen, die für die Zutrittsregelung ins Gebäude erforderlich sind,
l. die Annahme von Aufzugsnotrufen und Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen,
m. die Auslösung von Alarmen im Notfall und die Benachrichtigung der in Notfällen zu unterrichtenden Personen,
n. Verständigen von Rettungs- und Sicherheitsdienst im Bedarfsfall,
o. Unterstützung der NRW.BANK im Fall einer Gebäuderäumung laut Alarmierungsplan und Dienstanweisung,
p. die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Bedarfsfall,
q. die Erst-Aufnahme und Dokumentation von innerbetrieblichen Unfällen und ggf. Einweisung der Helfer und Ret-tungskräfte im unmittelbaren Zugriffsbereich, sowie die anschließende Übergabe an die NRW.BANK,
r. die Meldung technischer und brandschutztechnischer Mängel im Arbeitsbereich an die Auftragnehmerin, sofern sol-che im Rahmen der Leistungserbringung festgestellt werden,
s. die temporäre Übernahme der Telefonzentrale,
t. die Mietwagenübernahme und -rückgabe an den Verleiher, sowie Information und Weiterleitung an den internen Mietwagenbesteller,
u. die Ausführung von Post- und Botendiensten im Rahmen des Postaustauschs,
v. die selbstständige Organisation des Arbeitsplatzes und achten auf Sauberkeit und Ordnung im Umfeld des Arbeits-platzes,
w. die Annahme und Weiterleitung von Fundsachen,
x. die Übernahme anlassbezogener (z.B. pandemiebedingter) Datenerfassungen oder ähnliche Aufgaben, insbesondere:
i. Erfassung von Impf-/Genesenen-/Teststatus interner und externer Mitarbeiter
ii. Erfassung von Besuchernachweisen zum Impf-/Genesenen-/Teststatus
iii. Erfassung der Ausgabe von Selbsttests und Schutzmasken
y. die Teilnahme an regelmäßigen Trainings und Schulungen mit Bezug zu Empfangs-, Service- und Repräsentations-diensten (insbesondere Etikette).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45307
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DN7N
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.