SSB - Palas und Kapelle - Kältetechnik Referenznummer der Bekanntmachung: V22/60/321
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
SSB - Palas und Kapelle - Kältetechnik
Das Schloss Burg an der Wupper ist eine Burganlage mit mehreren Gebäuden, die in den kommenden Jahren abschnittsweise umfassend saniert und ertüchtigt werden. Die Burg ist sechsgeschossig und wird im Rahmen der Sanierungsmaßnahme seitens Hochbaus entkernt sowie ertüchtigt, um die spätere Montagearbeiten aller TGA-Gewerke zu ermöglichen.
In diesem Zuge wird auch die sich im Schloss Burg befindende Gastroküche erneuert, welche für den allg. Gastrobetrieb insgesamt sechs Kühlzellen erhalten wird. Diese Lebensmittel- sowie Getränkekühlzellen sollen zum Teil im Untergeschoss und zum Teil im Erdgeschoss des Küchenbereichs aufgebaut werden, wobei fünf davon als NK- (+2°C / +10°C) und eine als TK-Bereich (-20°C) betrieben werden sollen.
Für die Sicherstellung der benötigten Kühltemperaturen wird jede Kühlzelle eine eigene Kälteanlagen aus Verflüssiger und Verdampfer erhalten. Hier ist zu erwähnen, dass die Verflüssiger zum Teil für eine Aussen- und zum Teil für eine Innenaufstellung geeignet sein werden.
Der gesamte Leistungsumfang beinhaltet neben den Kühlzellen auch die Montage und Inbetriebnahme aller Kälteanlagen einschl. Verrohrung.
SSB Kältetechnik
Das Schloss Burg an der Wupper ist eine Burganlage mit mehreren Gebäuden, die in den kommenden Jahren abschnittsweise umfassend saniert und ertüchtigt werden. Die Burg ist sechsgeschossig und wird im Rahmen der Sanierungsmaßnahme seitens Hochbaus entkernt sowie ertüchtigt, um die spätere Montagearbeiten aller TGA-Gewerke zu ermöglichen.
In diesem Zuge wird auch die sich im Schloss Burg befindende Gastroküche erneuert, welche für den allg. Gastrobetrieb insgesamt sechs Kühlzellen erhalten wird. Diese Lebensmittel- sowie Getränkekühlzellen sollen zum Teil im Untergeschoss und zum Teil im Erdgeschoss des Küchenbereichs aufgebaut werden, wobei fünf davon als NK- (+2°C / +10°C) und eine als TK-Bereich (-20°C) betrieben werden sollen.
Für die Sicherstellung der benötigten Kühltemperaturen wird jede Kühlzelle eine eigene Kälteanlagen aus Verflüssiger und Verdampfer erhalten. Hier ist zu erwähnen, dass die Verflüssiger zum Teil für eine Aussen- und zum Teil für eine Innenaufstellung geeignet sein werden.
Der gesamte Leistungsumfang beinhaltet neben den Kühlzellen auch die Montage und Inbetriebnahme aller Kälteanlagen einschl. Verrohrung.
innerhalb von 40 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung fertig zu stellen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SSB - Palas und Kapelle - Kältetechnik
Abschnitt VI: Weitere Angaben
keine Angebote eingegangen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.