Abschluss Rahmenvereinbarung über die Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen von 12-2022 bis 11-2026 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-10-104-3-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.krefeld.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss Rahmenvereinbarung über die Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen von 12-2022 bis 11-2026
Rahmenvereinbarung zur Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen vom 01.12.2022 - 30.11.2026
Verwaltungsstandorte der Stadt Krefeld und Teleheimarbeitsplätze im Umkreis von 100 km des Krefelder Rathauses, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
ca. 300 Bürodrehstühle / Jahr mit Aluminium Druckguss Fußkreuz und mindestens fünf lastabhängig gebremsten Doppellaufrollen, wahlweise für Hartboden oder Teppichboden
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Bürostühlen
Ort: 47809 Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYD3DBTV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Der Nachprüfungsantrag nach § 160 GWB ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.