Schädlingsbekämpfung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kamp-Lintfort
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 47475
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kamp-lintfort.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schädlingsbekämpfung
Die Stadt Kamp-Lintfort plant die Rattenbekämpfung ab dem 01.01.2023 im Stadtgebiet wie folgt beschrieben durchzuführen.
Da die klassische Rattenbekämpfung im Kanalnetz mit dem „einfachen“ Einhängen von Giftködern mittlerweile nicht mehr erlaubt ist, ist vorgesehen 30 Köderboxen in vom AG vorgegebene Schachtbauwerke einzubauen. Die Köderboxen sollen nach der Installation alle zwei Wochen kontrolliert und ggf. nach beködert werden. Der Fressbefall und die Nachbeköderung ist zu protokollieren. Nach 8 Wochen werden die Köderboxen vom AN wieder ausgebaut, gereinigt und an neuen Standorten eingebaut. Der AG wird hierfür dem AN hierzu Schachtlagepläne zur Verfügung stellen.
Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Kamp-Lintfort
Die Stadt Kamp-Lintfort plant die Rattenbekämpfung ab dem 01.01.2023 im Stadtgebiet wie folgt beschrieben durchzuführen.
Da die klassische Rattenbekämpfung im Kanalnetz mit dem „einfachen“ Einhängen von Giftködern mittlerweile nicht mehr erlaubt ist, ist vorgesehen 30 Köderboxen in vom AG vorgegebene Schachtbauwerke einzubauen. Die Köderboxen sollen nach der Installation alle zwei Wochen kontrolliert und ggf. nach beködert werden. Der Fressbefall und die Nachbeköderung ist zu protokollieren. Nach 8 Wochen werden die Köderboxen vom AN wieder ausgebaut, gereinigt und an neuen Standorten eingebaut. Der AG wird hierfür dem AN hierzu Schachtlagepläne zur Verfügung stellen.
Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Rahmenvertrag mit Option auf Verlängerung bis auf max 4 Jahre Gesamtlaufzeit
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.2 Qualifikation der Mitarbeiter Bieter müssen mit Angebotsabgabe die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen.
Das Personal, welches in Kontakt mit den Ködern kommt, muss über die nötige Sachkunde zur Schädlingsbekämpfung verfügen. Benötigt wird der Sachkundenachweis für die Nagetierbekämpfung mittels Fraßköder mit Antikoagulanzien der 2. Generation nach TSchG § 4 Abs. 1 (Tierschutzgesetz) und GefStoffV Anhang I Nr. 3.4 (Gefahrenstoffverordnung). Dieser Nachweis ist mit dem Angebot einzureichen.
Hinweis zum Einsatz der Köder:
Die Produktzulassung sowie die Zulassungsnummer des verwendeten Rodentizids ist vorab dem AG mitzuteilen. Bei ausbleibendem Bekämpfungserfolg ist das Rodentizidprodukt in Absprache mit dem AG zu ändern. Ein erhöhter Vergütungsanspruch ergibt sich hieraus nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.brd.nrw.de/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
„Auf Antrag kann bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Stelle ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller (a) den Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und nicht gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich (10 Kalendertage) gerügt hat oder (b) Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung bei der unter Ziffer I.1) genannten Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB gerügt hat. Der Nachprüfungsantrag ist außerdem gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der unter Ziffer I.3) genannten Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.