Herstellung und Lieferung von Betonfertiggebäuden Gleichrichterunterwerke in Mannheim im Zuge der Maßnahme „M190/O131 Benjamin Franklin“ Referenznummer der Bekanntmachung: 281-22-EK7
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mannheim.de/de/stadt-gestalten/staedtische-gesellschaften/mkb-gmbh
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung und Lieferung von Betonfertiggebäuden Gleichrichterunterwerke in Mannheim im Zuge der Maßnahme „M190/O131 Benjamin Franklin“
Schlüsselfertige Erstellung von Gleichrichterstationsgebäuden aus Stahlbeton
in Typgeprüfter Ausführung nach DIN 62271-202.
Bensheimer Straße
schlüsselfertigen Erstellung eines Gleichrichterstationsgebäudes aus Stahlbeton
in Typgeprüfter Ausführung nach DIN 62271-202.
Sullivan
Erstellung eines Gleichrichterstationsgebäudes mit Sozialgebäude und Sanitäranlagen
aus Stahlbeton in Typgeprüfter Ausführung nach DIN 62271-202.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bensheimer Straße
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waghäusel
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 68753
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sullivan
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Los 2 wird in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erneut ausgeschrieben.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.