Rahmenvereinbarung für die Versorgung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und Ausland Referenznummer der Bekanntmachung: 22/Tankkarten/03
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Versorgung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und Ausland
Für den Fuhrparkbetrieb benötigt die BwFuhrparkService GmbH die bargeldlose Lieferung/Bereitstellung von Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und europäischen Ausland (Los 1) beziehungsweise die bargeldlose Lieferung/Bereitstellung von Kraftstoffen/Betriebsstoffen sowie Betriebshilfsstoffen mittels Tankkarten oder anderen Zahlungsmöglichkeiten in Drittländern (Los 2).
Unter fahrzeugbezogenen Serviceleistungen sind Unterstützungsleistungen wie beispielsweise das Auswechseln von Leuchtmitteln, die Ausführung von Klein- und Notreparaturen oder Fahrzeugwäschen zu verstehen.
Zusätzlich wird die Bezahlung von Werkstattleistungen in Herstellerwerkstätten im europäischen Ausland (Los 1) benötigt.
Bestellung und Verwaltung (Management) der Tankkarten oder ggf. anderen Zahlungsmöglichkeiten im Los 2 werden durch den Auftraggeber und in Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer getätigt, wobei der Auftragnehmer ein definiertes Controlling, Reporting und Handling Aufgaben zu übernehmen hat.
Europa geographisch
Europa geographisch
Leistungsgegenstand ist die Versorgung von Fahrzeugen mit erneuerbaren und fossilen Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und europäischen Ausland an Akzeptanzstellen des Auftragnehmers.
Unter fahrzeugbezogenen Serviceleistungen sind Unterstützungsleistungen wie beispielsweise das Auswechseln von Leuchtmitteln, die Ausführung von Klein- und Notreparaturen oder Fahrzeugwäschen zu verstehen.
Zusätzlich wird die Bezahlung von Werkstattleistungen in Herstellerwerkstätten im europäischen Ausland benötigt.
Die Tankkarten sind als hochwertige Plastikkarten in Kreditkarten-Qualität nach ISO/IEC-7810 im ID-1-Format zu liefern. Die Tankkarten müssen grundsätzlich mit einem mit dem Auftraggeber abgestimmten individuellen Firmenlayout versehen sein.
Für den regulären Fuhrparkbetrieb sind drei verschiedene Kartentypen erforderlich. Die Kartentypen sind:
- fahrzeugbezogene Tankkarten (mit Fahrzeug/Objektkennzeichen) (ca. 40.000)
- fahrzeugunabhängige Tankkarten (mit Kostenstellenkennzeichen) (ca. 1.000)
- neutrale Tankkarten (ca. 500)
Der Auftraggeber geht von einem jährlichen Austauschbedarf von ca. 8.000 bis 10.000 Karten aus.
Darüber hinaus ist ein webbasierter Stationsfinder zu liefern. Dieses muss ohne Login nutzbar sein.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber gekündigt wird, womit der Vertrag dann spätestens am 31.03.2027 endet.
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die addierte Auftragswertschätzung aller Lose wieder. Der unter Ziffer II.2.6 aufgeführte Wert stellt die maximale Auftragssumme (Abrufobergrenze) dieses Loses (Los 1) dar. Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe auf diesen Wert über die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
Drittländer
Drittländer
Leistungsgegenstand ist die Versorgung von Fahrzeugen mit erneuerbaren und fossilen Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen mittels eines frei zu wählenden und fahrzeugunabhängigen Zahlungsmittels in Drittländen (zwingend Nordamerika) an Akzeptanzstellen des Auftragnehmers.
Es ist freigestellt, ob die Betankungsmöglichkeiten durch fahrzeugungebundene Tankkarten oder andere Zahlungsmöglichkeiten sicherstellt werden. Das Mittel der Wahl sowie die dazugehörigen Prozesse werden nach Zuschlagerteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt. Der Rückgriff auf bspw. die Kreditkarte oder auf Smartphones des Nutzers ist ausgeschlossen. Das angebotene Bezahlmittel muss im gesamten angebotenen Länderbereich - mindestens jedoch landesweit - Gültigkeit besitzen.
Darüber hinaus ist ein webbasierter Stationsfinder zu liefern. Dieses muss ohne Login nutzbar sein.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber gekündigt wird, womit der Vertrag dann spätestens am 31.03.2027 endet.
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die addierte Auftragswertschätzung aller Lose wieder. Der unter Ziffer II.2.6 aufgeführte Wert stellt die maximale Auftragssumme (Abrufobergrenze) dieses Loses (Los 2) dar. Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe auf diesen Wert über die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gütig für beide Lose:
- Aktueller Handelsregisterauszug (Ausländische Unternehmen haben eine vergleichbare Bescheinigung vorzulegen, sofern eine solche nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Niederlassungsstaates erteilt werden kann. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.)
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
Gültig für beide Lose:
Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung:
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird eine Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Umwelt und Produkthaftpflicht mit den folgenden Versicherungssummen gefordert.
- Deckung für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 10 Mio. EUR
- Deckung für Vermögensschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 100.000 EUR
Gültig für Los 1
Eigenerklärungen über erbrachte Leistungen in Bezug auf die Bereitstellung von Tankkarten innerhalb Europas (geographisch) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen/Betriebsstoffen, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogene Serviceleistungen aus den Jahren, 2019, 2020, 2021 und 2022.
Es gilt folgende Mindestanforderung:
Vorlage von zwei vergleichbaren Referenzen über jeweils mindestens 5.000 ausgegebene Tankkarten über einen jeweiligen Zeitraum von mindestens 2 Jahren bei jeweils einem Auftraggeber.
Die vorstehend geforderten Erklärungen über Referenzleistungen müssen jeweils folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Auftrags
- kurze Beschreibung des Leistungsumfangs
- Anzahl der bereitgestellten Tankkarten
- Name des Auftraggebers inkl. Anschrift, Ansprechpartner und Telefonnummer
- Zeitraum der Leistungserbringung aus den Jahren 2019, 2020, 2021 oder 2022
Der Nachweis ist mit der Angebotsabgabe auf Basis einer Eigenerklärung, unter Verwendung der im Angebotsformular veröffentlichten Vorlage, zu erbringen. Sofern es dem Bieter verwehrt ist, den Referenzgeber namentlich in der Referenz zu nennen, hat er dies in der Referenz mitzuteilen und den Referenzgeber so konkret wie möglich zu umschreiben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Abteilung Vergaben vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben.
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Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
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Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. "Eignungsleihe"), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck muss der Bieter/die Bietergemeinschaft, die den Vergabeunterlagen beigefügte Anlage Verpflichtungserklärung Eignungsleihe des betreffenden Unternehmens vorlegen. Diese Anlage ist dem Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
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Ab einem Auftragswert von 30.000,- Euro netto wird die Abteilung Vergaben beim Bundeskartellamt von Amts wegen einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister (gemäß § 6 Abs. 1 WRegG) und beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.
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Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
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Achtung:
Die Abteilung Vergaben ist vom 22.12.2022 bis einschließlich 01.01.2023 nicht besetzt.
Hinweise und Fragen können während dieser Zeit nicht bearbeitet werden.
Sofern Hinweise und Fragen bei der Abteilung Vergaben eingehen, so werden diese erst nach dem 01.01.2023 bearbeitet. In der Angebotsfrist ist dieser Zeitraum entsprechend berücksichtigt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHU6BH9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.