Betriebsstabilisierung Strecke 9402 Abschnitt NO+SK - Leit- und Sicherungstechnik Referenznummer der Bekanntmachung: 394-21-E15
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mannheim.de/de/stadt-gestalten/staedtische-gesellschaften/mkb-gmbh
Abschnitt II: Gegenstand
Betriebsstabilisierung Strecke 9402 Abschnitt NO+SK - Leit- und Sicherungstechnik
Anpassung, Änderung und Erweiterung der vorhandenen Stellwerksanlage
Anpassung, Änderung und Erweiterung der vorhandenen Stellwerksanlage
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 3a Abs. 1 VOB EU stehen dem öffentlichen Auftraggeber nach seiner Wahl das offene und das nicht offene
Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche
Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestattet ist.
§ 3a Abs. 3 lit. 3b VOB EU regelt dabei, dass das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter anderem
dann zulässig ist, wenn die Leistungen aufgrund nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von
einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können.
Eine solche Situation ist in dem vorliegenden Fall gegeben.
Für die Leistungen der Signaltechnik im Projekt O202 – Betriebsstabilisierung Strecke 9402 – Abschnitt No+Sk ist
kein Wettbewerb vorhanden, da es sich um keinen Neubau, sondern um (umfangreiche) Anpassungen der
Bestandsanlagen handelt. Diese kann und darf nur der Hersteller Alstom (ehemals Bombardier Transportation)
vornehmen. Andere Hersteller müssten umfangreiche Schnittstellen zum Bestandssystem herstellen, welche eine
erneute Grundzulassung des Systems bei den Behörden notwendig machen würde, welche aus Zeitgründen nicht
darstellbar ist.
Zu den Anpassungen des Herstellers gehören unter anderem Änderungen in den sicherheitsrelevanten
Softwarekernen und der Projektierung, welche auf den proprietären Softwarecodes der Firma Alstom basieren.
Diese sind lizenzrechtlich geschützt, sodass Fremdunternehmen die Software nicht verändern dürfen. Neben der
DZR-Software sind davon auch die Schnittstellencontroller zu den Elementen der Außenanlage betroffen.
Beispielhaft sei hier die Signalansteuerung genannt.
Des Weiteren ist eine produktneutrale Ausschreibung diverser Komponenten nicht möglich, da es sich nicht um
einen Neubau eines eigenständigen Bereiches handelt, sondern um Anpassungen in der Bestandsanlage, sodass die
Komponenten verschiedener Hersteller zu denen des Bestandes passen müssen (z.B. Steckertypen,
Auswerteeinheiten etc).
Auch ein Einsatz neuer Komponenten wäre für die rnv nicht wirtschaftlich, da somit neue, nicht auf Lager liegende
Ersatzteile benötigt werden und die Mitarbeiter entsprechendes Know-How für die Produkte erwerben müssten.
(Mehraufwand in der Instandhaltung).
Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, die hier vorliegenden Leistungen in einem Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betriebsstabilisierung Strecke 9402 Abschnitt NO+SK - Leit- und Sicherungstechnik
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE911 Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38102
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.