Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Grundstücksentwässerungsanlagen) und die Abfuhr des Anlageninhaltes (Klärschlamm) zu der Kläranlage Hamm-West Referenznummer der Bekanntmachung: VgV/EU/22/034
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 59065
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hamm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Grundstücksentwässerungsanlagen) und die Abfuhr des Anlageninhaltes (Klärschlamm) zu der Kläranlage Hamm-West
Die Stadt Hamm (Auftraggeber) schreibt die Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Grundstücksentwässerungsanlagen) und Abfuhr des Anlageninhaltes (Klärschlamm) zu der Kläranlage Hamm-West in einem Offenen Verfahren europaweit aus.
Umweltamt Gustav-Heinemann-Str. 10 59065 Hamm Der Auftrag bezieht sich auf die Entleerung sämtlicher Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Stadtgebiet Hamm sowie den Transport und die Anlieferung des anfallenden Fäkalschlamm-/Abwassergemisches zur Kläranlage Hamm-West.
Die Grundstücksentwässerungsanlagen liegen im gesamten Stadtgebiet von Hamm.
Eine Übersicht ist als Karte im Maßstab 1:100.000 Bestandteil der Vergabeunterlagen (siehe dazu die Anlage Übersichtskarte_Grundstücksentwässerungsanlagen.pdf).
Die Stadt Hamm (Auftraggeber) schreibt die Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Grundstücksentwässerungsanlagen) und Abfuhr des Anlageninhaltes (Klärschlamm) zu der Kläranlage Hamm-West in einem Offenen Verfahren europaweit aus.
Die Durchführung der Entleerung und Abfuhr des Anlageninhaltes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben für häusliches Abwasser (Grundstücksentwässerungsanlagen) im Gebiet der Stadt Hamm erfolgt auf der Grundlage des § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), in der Neufassung vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) und der Schlammabfuhrsatzung der Stadt Hamm in der Fassung vom 28.03.2007.
Die Kosten der Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abfuhr sowie der Behandlung der Anlageninhalte werden vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber wird die Kosten auf die Grundstückseigentümer bzw. die Anlagenbetreiber umlegen.
Die Anforderungen ergeben sich aus dieser Leistungsbeschreibung und aus den Leistungsverzeichnis.
Der Auftraggeber kann Optionen ausüben und die Rahmenvereinbarung nach Ablauf der Vertragslaufzeit maximal 3 Mal um bis zu insgesamt 36 Monate (i.d.R. in 12-Monats-Intervallen) zu den gleichen Bedingungen verlängern. Die Option wird spätestens im August vor Vertrags- bzw. Optionsablauf schriftlich ausgeübt.
Der Vertrag endet automatisch nach Ablauf des Optionszeitraumes, spätestens jedoch nach Ablauf von vollen 48 Kalendermonaten. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.
Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. In der Probezeit ist eine Kündigung durch den Auftraggeber mit einer Frist 4 Wochen zum Monatsende möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borken
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46325
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.garvert.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Mit dem Angebot einzureichen:
(1.1) Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB haben die Bieter mit dem Angebot eine entsprechende Eigenerklärung nach Vordruck abzugeben.
(1.2) Zum Nachweis das kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 (Sanktions-VO) besteht, haben die Bieter mit dem Angebot eine entsprechende Erklärung nach Vordruck "Eigenerklärung zum Russlandbezug" abzugeben.
(1.2) Bei der Bildung von Bietergemeinschaften ist:
(1.2.1) die Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck) vorzulegen
(1.2.2) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft ist eine unterzeichnete Eigenerklärung des Bieters zu Ausschlussgründen einzureichen
(1.2.3) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft ist eine unterzeichnete Eigenerklärung zum Bezug zu Russland einzureichen
(1.3) Bei Eignungsleihe ist eine unterzeichnete Eigenerklärung des Bieters zu Ausschlussgründen einzureichen
(1.4) Angebot (Vordruck)
(1.5) Bieterfragebogen (Vordruck)
- Angaben zum Bieter
- Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb
- Referenzen
- Fahrzeugliste
(2) Die Stadt Hamm behält sich die Nachforderung nicht vorgelegter Erklärungen und Nachweise gemäß § 56 VgV vor. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der jeweiligen Nachreichungsfrist (von 6 bzw. 10 Kalendertagen nach Anforderung) eingereicht, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Für den Zeitpunkt der Anforderung durch den Auftraggeber ist maßgeblich das Datum der Versendung per Telefax bzw. der dokumentierten Kommunikation über das Bietertool des Vergabemarktplatzes Nordrhein-Westfalen -www.evergabe.nrw.de-.
(3) Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren hat vorzugsweise über den Vergabemarktplatz zu erfolgen. Nach Ablauf der Angebotsfrist behält sich die Stadt Hamm einen Wechsel der Kommunikationsart (z.B. per Fax, Mail) vor.
(4) Im Falle einer Absage übermitteln sie bitte den zur Verfügung gestellten Vordruck "Absage" über das Modul "Kommunikation" in diesem Projektraum.
(5) Folgende Unterlagen müssen nicht mit dem Angebot eingereicht werden:
(5.1) Leistungsbeschreibung
(5.2) Übersichtskarte_Grundstücksentwässerungsanlagen
(5.3) Datenschutzvereinbarung
(5.4) Zusätzliche Vertragsbedingungen
(5.5) Wichtige Hinweise zur Angebotsabgabe
(5.6) Informationsblatt DSGVO
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDDDCK1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html