Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen für das BSI Referenznummer der Bekanntmachung: B 12.28 - 0830/21/VV : 1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]610
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen für das BSI
Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
Mit der Auftragnehmerin wird eine Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geschlossen. Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Datenübernahme und -prüfung, ggf. die Datenanpassung für den Offsetdruck, Druckvorlagenherstellung, Druckformherstellung, den Druck, die buchbinderische Weiterverarbeitung und die Lieferung von Druckerzeugnissen. Der Höchstwert für die maximale Vertragslaufzeit von vier Jahren beläuft sich auf 504.201,72 Euro (netto). Der Höchstwert entspricht dem geschätzten Gesamtwert, so dass aus der Rahmenvereinbarung bis zu 504.201,72 Euro (netto) abgerufen werden können.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen für das BSI
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schneckenlohe
NUTS-Code: DE24A Kronach
Postleitzahl: 96277
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Antrag auf Nachprüfung kann schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gerichtet werden. Die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 GWB kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht werden.