Stromkonzession Stadtgebiet Hückeswagen Referenznummer der Bekanntmachung: 48-2021
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hückeswagen
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 42499
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hueckeswagen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromkonzession Stadtgebiet Hückeswagen
Die Schloss-Stadt Hückeswagen mit ca. 16.000 Einwohnern liegt in Nordrhein-Westfalen. Eigentümerin des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung und derzeitige Inhaberin der Wegenutzungsrechte nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Stadtgebiet Hückeswagen ist die BEW Netze GmbH. Der zwischen der Schloss-Stadt Hückeswagen und BEW Netze GmbH bestehende Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG endet am 31.12.2023. Nunmehr vergibt die Schloss-Stadt Hückeswagen mit diesem Verfahren einen neuen Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet. Damit verbunden ist die Aufgabe, ein entsprechendes Versorgungsnetz zu betreiben. Der zu schließende Wegenutzungsvertrag sieht eine Höchstlaufzeit von 20 Jahren vor. Der Konzessionär wird durch den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages mit der Schloss-Stadt Hückeswagen verpflichtet, das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Hückeswagen während der Vertragslaufzeit zu betreiben.
Stadtgebiet Hückeswagen
Der Konzessionär wird durch den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages mit der Schloss-Stadt Hückeswagen verpflichtet, das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Hückeswagen während der Vertragslaufzeit zu betreiben.
- Kriterium: Versorgungssicherheit
- Kriterium: Verbraucherfreundlichkeit
- Kriterium: Preisgünstigkeit
- Kriterium: Energieeffizienz
- Kriterium: Umweltschutz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ort: Wipperfürth
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Schloss-Stadt Hückeswagen behält sich vor, Fremdnachweise für die geforderten Eigenerklärungen nachzufordern, um die Eigenerklärungen zu verifizieren.
Die von der derzeitigen Konzessionärin bereitgestellten Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet Hückeswagen können über die Vergabeplattform https://www.subreport.de/E92523397 angefordert werden. Voraussetzung für die Übersendung der entsprechenden Informationen ist die Einreichung der unterschriebenen Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Vertraulichkeitsvereinbarung kann über die Vergabeplattform https://www.subreport.de/E92523397 angefordert werden.
Der vorläufige Organisations- und Zeitplan für das Konzessionsvergabeverfahren wird über die Vergabeplattform https://www.subreport.de/E92523397 zur Verfügung gestellt.
Vor dem Hintergrund, dass die Schloss-Stadt Hückeswagen beteiligten Unternehmen nach § 47 Abs. 3 EnWG auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren hat und die Schloss-Stadt Hückeswagen diese nur zu versagen hat, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist, wird darum gebeten, dass die Teile der Teilnahmeunterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, von den Interessenten gekennzeichnet werden.
Interessenten am Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrags mit der Schloss-Stadt Hückeswagen werden hiermit aufgefordert, ihre Interessensbekundung für die Konzessionierung nebst Teilnahmeunterlagen gemäß den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Bedingungen einzureichen.
Ort: Köln
Postleitzahl: 50922
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lg-koeln.nrw.de
Nach § 47 Abs. 5 EnWG können beteiligte Unternehmen gerügte Rechtsverletzungen, denen die Schloss-Stadt Hückeswagen nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach § 47 Abs. 4 EnWG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Gemäß § 46 Abs. 7 EnWG bleiben die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem GWB unberührt.